Unterweisung

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

als Strahlenschutzbevollmächtigter eines KLinikverbundes mit mehreren Standorten obliegt mir die Unterweisung im Strahlenschutz. Trotz vielfältiger Termine ist es sehr schwierig alle Mitarbeiter zu erreichen. Da jetzt die Unterweisung nach Strahlenschutzgesetz mündlich erfolgen muss, stellt sich mir die Frage ob man bei vorliegenden Arbeitsanweisungen einschließlich arbeitsplatzbezogener Strahlenschutzvorgaben (teilweise sogar bei Begehungen durch die Aufsichtsbehörde genehmigt)auch telefonische Unterweisungen durchführen darf.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Guido Kindervater

Guido Kindervater
Sehr geehrter Fragesteller, die Unterweisung muss ab dem 31.12.2018 nach § 63 Abs. 3 der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) grundsätzlich mündlich in einer für die Unterwiesenen verständlichen Form und Sprache erfolgen. Zwar ist aus unserer Sicht die telefonische Unterweisung auch eine mündliche Unterweisung, aber es bleibt die Frage, ob es sich hierbei wirklich um eine geeignete Form der Unterweisung handelt. Die amtliche Begründung zu dieser Vorschrift weist darauf hin, dass die mündliche Unterweisung in anderen Rechtsbereichen, z.B. Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung, schon länger angewendet wird. Aus unserer Sicht ist es daher angebracht, bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nachzufragen, ob Erfahrungen aus diesen Rechtsbereichen zeigen, dass auch eine telefonische Unterweisung in Verständlichkeit und Form geeignet ist, die Anforderungen des § 63 Abs. 3 StrlSchV zu erfüllen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch zulassen, dass die Unterweisung im Rahmen von E-Learning oder durch audio-visuelle Medien erfolgt. (Unter audiovisuellen Medien, kurz AV-Medien, versteht man Medien, die Informationen über Ton und Bild vermitteln, wozu z. B. das Fernsehen oder die DVD zählen.) Dabei ist dann mit der zuständigen Behörde zu klären, wie Rückfragen und Erfolgskontrollen ermöglicht werden. Da es bisher für uns keine Erfahrungen mit den neuen Regelungen gibt, halten wir es für unbedingt erforderlich, die Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Unterweisung mit der Behörde abzusprechen. Zusätzlich raten wir, in der amtlichen Begründung zu der einzelnen Vorschrift die Intension und Zielsetzung des Verordnungsgebers nachzulesen.
Sinnvoll könnte es sein, Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien zuzulassen. Dies erleichtert auch das Anbieten von mehrsprachigen Unterweisungen. Damit eine angemessene Qualität der Unterweisung gewährleistet wird, bedarf diese Art der Unterweisung der Zustimmung der zuständigen Behörde, und es werden die Möglichkeiten für Nachfragen und für eine Erfolgskontrolle verlangt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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