Sehr geehrter Prof. Ewen,
Unter unseren Kollegen herrscht Uneinigkeit über die Verbindlichkeit der ergänzenden Festlegungen des LA RöV vom 06.05.2015.
Das Schreiben liest sich ja zunächst einmal wie eine Verfahrensempfehlung an die Landesbehörden. Da seitdem keine aktualisierte Form der QS-RL seitens der Landesbehörden verabschiedet wurde, ist es -zumindest mir - nicht klar, ob die Ergebnisse der ergänzenden Festlegungen rechtlich verbindlich sind, oder es erst noch werden.
Verbindlichkeit Ergebnisse 74. Sitzung LA-RöV
Sehr geehrter Herr Schröder, hier die Meinung des Forum RöV: Der Sinn von nationalen Richtlinien im Strahlenschutz liegt darin, für eine Vielzahl der Fälle ein vergleichbares Verwaltungshandeln in Deutschland zu erreichen. Obwohl Richtlinien oder Rundschreiben keine rechtliche Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung haben, erreichen sie faktisch insofern trotzdem eine hohe Bedeutung, als die zuständigen Behörden sie in aller Regel gemeinsam entwickeln (oft mit Unterstützung von externen Fachleuten) und zur Konkretisierung unbestimmter Vorgaben der Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung anwenden. Dabei haben Sie natürlich Recht mit Ihrer Annahme, dass sich diese Richtlinien und Rundschreiben in erster Linie an die strahlenschutzrechtlichen Behörden wenden. Da Regelungen dieser Art aber die zu erreichenden Ziele und die Wege dahin häufig sehr konkret und qualitätsgesichert beschreiben, haben sie auch für die Anwender und für den gesamten Servicebereich eine große Bedeutung, so dass Bund und Länder vereinbart haben, diese Regelwerke für alle interessierten Kreise verfügbar zu machen. In der Praxis bedeutet dies: Die Behörde wird sich an der Richtlinie oder dem Rundschreiben orientieren und der Betreiber (Strahlenschutzverantwortliche) muss nachweisen, dass er das festgelegte Ziel erreicht hat. Wenn er hierfür die in Richtlinien oder Rundschreiben oder auch in Normen festgelegten Verfahren nutzt, ist dieser Nachweis meistens recht einfach zu führen. Wenn das Ziel durch ein anderes alternatives Verfahren erreicht werden soll, so ist dies natürlich auch möglich. Es sind jedoch viel mehr Einzelnachweise zu führen, der Prüfaufwand wird größer und ggf. erhöhen sich auch die Kosten. Zu dem am 6.5.2015 auf der Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung beschlossenen Rundschreiben gilt, dass die Länder es gegenüber den Behörden und Prüforganisationen als „zu beachten“ festlegen und dass es damit faktisch verbindlich ist oder wird. Wie weit die Umsetzung schon erfolgt ist, kann von hier nicht angegeben werden, jedoch haben einigen Bundesländer das Schreiben schon bekannt gemacht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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