Verlängerung Konstanzprüfungsfrist

Nach der alten RöV § 16 Abs. 3 war es möglich von der Behörde eine Abweichung von der monatlichen Konstanzprüfungsfrist gestattet zu bekommen. Dieser Passus ist im neuen Strahlenschutzrecht nicht mehr enthalten. Kann ich als Anwender jetzt selbst meine Prüffristen festlegen?

torsten.schmidtz
Sehr geehrter Fragesteller, der Passus zur monatlichen Konstanzprüfung ist in der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auch nicht mehr enthalten. Er war unseres Erachtens bei den unterschiedlichen Einzelprüfungen innerhalb einer Konstanzprüfung auch nicht mehr zeitgemäß. Der § 116 Abs. 1 StrlSchV legt nun fest, dass die Konstanzprüfungen regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen durchgeführt wird. Diese erforderlichen Zeitabstände werden dann zukünftig dem untergesetzlichen Regelwerk (Richtlinien, Normen) entnommen werden müssen. Dies hat den Vorteil, dass die starre Monatsfrist entfällt und Prüfungen an die praktischen Erfordernisse angepasst durchgeführt werden können (dürfen). Da kein genau (auf einen bestimmten Zeitpunkt) festgelegter Prüftermin mehr in der StrlSchV enthalten ist, konnte auch die Verlängerungsmöglichkeit entfallen. Zwangsläufig wird man sich, was die Wahl der Konstanzprüfungsfristen betrifft, für gewisse Übergangszeiten bis zur Endformulierung eines entsprechenden Regelwerkes an den Normen zur Durchführung von Konstanzprüfungen, an der Qualitätssicherungs-Richtlinie und sicherlich auch an diesbezüglichen Vorgaben der Hersteller und Lieferanten orientieren können. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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