Verteter, Hospitanten, Praktikanten im Kontrollbereich

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

Liege ich in den folgenden Punkten 1-3 richtig?

Personen, wie Firmenvertreter von Angiografiematerial sowie Hospitanten und Praktikanten, die alle Strahlung nicht selbst anwenden, müssen....

1. nach §35 RöV vom SSB der Abteilung(Betreiber) vor dem Zutritt in den Kontrollbereich unterwiesen werden.

2. einen amtlichen Personendosimeter tragen.

Wenn ja, wer hat den Personendosimter zu stellen?

3. Bei Hospitanten, Praktikanten gehe ich davon aus, dass dies ebenfalls der Betreiber der Anlage übernehmen muss.

4. Bei Firmenvertretern bin ich nun unsicher: muss dies ebenfalls der Betreiber übernehmen oder eher die Firma selbst, von der der Vertreter kommt? Oder handelt es sich hier gar um einen Genehmigungsfall durch die Behörde nach §6 RöV, da niemand garantieren kann, dass es nicht zu einer Jahresdosis von über 1mSv kommen kann?

Vielen Dank und freundliche Grüße
I. Frings
Fringsi
Sehr geehrte Frau Frings, unsere Antworten auf Ihre Fragen fallen etwas komplex aus, da man neben den §§ 35 und 36 der RöV auch bestimmte andere Vorschriften beachten muss. Richtig ist, dass der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) mit seiner Strahlenschutzorganisation dafür sorgen muss, dass Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und c RöV erlaubt ist, unterwiesen werden. Wenn anderen als in § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a oder c genannten Personen der Zutritt zum Strahlenschutzbereich erlaubt werden soll, muss die zuständige Behörde dies gestatten. Hier stellt sich die Frage, ob Hospitanten oder Praktikanten zu den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c genannten Personen gehören oder ob eine Gestattung durch die Behörde erforderlich ist. Dies kann im Einzelfall nur die zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden. Auf jeden Fall muss der SSV dafür sorgen, dass die Personen, die Zugang zum Kontrollbereich erhalten, gemäß § 35 Abs. 1 RöV ein Dosimeter zur Ermittlung der Körperdosis tragen (Ausnahme: Die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen - § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV). D.h., der SSV muss die Dosimeter zur Verfügung stellen. Anders kann es aussehen, wenn Mitarbeiter fremder Unternehmen im Kontrollbereich tätig werden müssen (z.B. Medizinprodukteberater). Hier hängt es davon ab, ob diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten können (vgl. § 6 Abs.1 Nr. 3 RöV). In diesem Fall muss das fremde Unternehmen eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erstatten und die Mitarbeiter mit Strahlenpässen ausrüsten. Außerdem müssen diese Personen auch ein Dosimeter tragen (§ 35 Abs. 3 RöV). Dieses Dosimeter wird in der Regel der Arbeitgeber, der eine Anzeige nach § 6 RöV erstattet hat zur Verfügung stellen. Da es für den Betreiber der Röntgeneinrichtung (SSV) sehr schwierig, ist abzuschätzen, ob ein Mitarbeiter eines fremden Unternehmens im Kalenderjahr mehr als 1 effektive mSv durch diese Tätigkeit erhalten kann, ist es u.E. in der Praxis sinnvoll, einen vollständig geführten Strahlenpass und ein Dosimeter zu verlangen. Wenn der Einsatz eines Mitarbeiters eines fremden Unternehmens allein unter den Randbedingungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 35 Abs. 1 Satz 1 der RöV, d.h. nur mit einem Dosimeter des Anlagenbetreibers, erfolgen soll, dann sollten nach unserer Meinung belastbare Erkenntnisse über die sonstige Tätigkeit des Mitarbeiters des fremden Unternehmens und den damit verbundenen Strahlenexpositionen beim SSV der Anlage oder seiner Strahlenschutzorganisation vorliegen. Sie erkennen aus dieser Antwort, dass es bei Tätigkeiten von Personen, die nicht unter dem Direktionsrecht des SSV tätig sind, u.U. komplexe Fragestellungen geben kann. Scheuen Sie sich in solchen Fällen nicht, die zuständige Aufsichtsbehörde um Beratung zu bitten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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