Wann muss die rechtfertigende Indikation erfolgen?

Guten Tag,

bei uns in der Praxis kommt es manchmal vor, dass Patienten bevor sie zum Arzt hinein gehen, schon geröntgt werden. Erst dann geht er ins Sprechzimmer und der Arzt stellt dann die Indikation. Also erfolgt in diesem Falle die RI nach dem Röntgen.

Ist das so rechtlich in Ordnung? Im Netz habe ich folgendes gefunden:

Nach RöV, Gerichtsentscheiden, Rechtskommentaren und
Aussagen der Ministerien ist davon auszugehen, dass der die RI
stellende Arzt sich auf dem Gelände befinden muss, wo die
Röntgenanwendung stattfinden soll, und innerhalb von 10 min am
Untersuchungsort eintreffen kann. Dies gilt auch als Anforderung während
der Untersuchung, soweit eine Strahlenschutz-fachkundige Person (MTA) die
Röntgenanwendung durchführt. Bei Personen, die nicht fachkundig sind, aber über
die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, muss die Durchführung
unter ständiger Aufsicht erfolgen.
- Daraus ist zu schlußfolgern, dass die RI ggf. auch ohne
Patientenkontakt gestellt werden kann, wenn die obigen
Bedingungen eingehalten werden, z. B. elektronisch, anhand eines
vorgelegten Papieres oder telefonisch, soweit die notwendigen
Informationen korrekt übermittelt werden, die Anweisung zur
Röntgenanwendung (inkl. Art und Weise) an die durchführende
Person weitergegeben wird und eine Dokumentation der RI erfolgt.

Wir sind nun sehr verunsichert und hoffen auf eine Klarstellung.

Vielen Dank.

VG
SK
sklemmer79
Sehr geehrter Herr Steve K, unabhängig vom praktischen Verfahren muss die rechtfertigende Indikation vor der Röntgenuntersuchung gestellt werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV). Die Sinnhaftigkeit dieser Festlegung ergibt sich klar aus den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift (Nutzen-/Risikoabwägung; Nutzung anderer Untersuchungsverfahren). Wenn die rechtfertigende Indikation -wie Sie beschreiben- erst nach der Röntgenuntersuchung gestellt wird, dann können diese Betrachtungen nicht mehr einfließen. U.E. könnte es sich in solchen Fällen i.d.R. um nicht gerechtfertigte Körperverletzungen handeln, die als Ordnungswidrigkeit oder ggf. sogar als Straftat betrachtet werden können. Dies würde im Einzelfall dann von den Aufsichtsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden festgestellt. In Ihren weiteren Ausführungen betrachten Sie dann Stellungnahmen und Kommentierungen, die aber grundsätzlich davon ausgehen, dass die rechtfertigende Indikation vor der Röntgenuntersuchung erfolgen muss. Die Regelungen zur praktischen Vorgehensweise in § 23 Abs. 1, Sätze 4 und 5 RöV geben klar vor, dass der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann (dies gilt auch bei einer Überweisung oder Zuweisung durch einen anderen Arzt ohne oder mit Fachkunde im Strahlenschutz). Einzige Ausnahme hiervon ist die genehmigte Teleradiologie, die hier aber nicht betrachtet wird. Daraus folgt, dass sich Patient und der Arzt, der die rechtfertigende Indikation vornimmt am „gleichen“ Ort befinden müssen. Dass der rechtfertigende Arzt den Patienten tatsächlich untersuchen muss, ist in der RöV nicht festgelegt. Er kann im Einzelfall sicherlich aufgrund von vorliegenden Kriterien (Überweisungen, Zuweisungen, Berichte, andere Untersuchungsergebnisse, ggf. persönliches Kennen eines Patienten) auch rechtfertigende Indikationen stellen, die allen Anforderungen der RöV entsprechen, ohne Patienten persönlich zu untersuchen. Er muss allerdings jederzeit die Möglichkeit haben den Patienten zu untersuchen, um vielleicht bestimmte Risiken auszuschließen oder Besonderheiten für die technische Durchführung festzulegen. Insoweit ist ggf. nicht auszuschließen, dass sich Patient und rechtfertigender Arzt in einem gewissen räumlichen Abstand (z.B. auf dem „gleichen“ Klinikgelände) aufhalten, der rechtfertigende Arzt aber vor der tatsächlichen Rechtfertigung der einzelnen Untersuchung den Patienten aufsuchen und persönlich untersuchen könnte. U.E. bestehen keine Bedenken, wenn der rechtfertigende Arzt (unabhängig davon, ob die rechtfertigende Indikation mit oder ohne Patientenkontakt erfolgt ist) die Anweisungen zur Untersuchung schriftlich oder auch elektronisch an die technisch durchführenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter weiterleitet. Wichtig ist, dass sowohl die rechtfertigende Indikation als auch die Daten der technischen Durchführung und der Befund dokumentiert und aufbewahrt werden müssen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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