Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, ich befasse mich derzeit mit der Fragestellung, ob ein Strahlenschutzverantwortlicher ein Weisungsrecht gegenüber den Strahlenschutzbeauftragten hat. Meine bisherige Recherche ist da leider widersprüchlich. Im Konfliktfall zwischen beiden, scheint der Verantwortliche mit seinem Veto lediglich den strittigen Fall zur Entscheidung an die entsprechende Behörde weiterzuleiten. Alles andere wäre m.E. aufgrund ggf. fehlender Fachkunde beim Verantwortlichen auch nicht nachvollziehbar. Allerdings kann der Strahlenschutzverantwortliche sowohl konkrete Aufgaben als auch den zu überwachenden örtlichen Bereich des Strahlenschutzbeauftragten festlegen und ändern! Gibt es nach Ihrer Kenntnis hier eine klarstellende Regelung zum Unterstellungsverhältnis? Für eine Antwort danke ich Ihnen sehr. Mit freundlichen Grüßen,
S. Weichert
Weisungsrecht Strahlenschutzverantwortlicher
Sehr geehrter Herr Weichert, ob es klarstellende „Regelungen“ zu einem möglichen Weisungsrecht des Strahlenschutzverantwortlichen gegenüber dem/den Strahlenschutzbeauftragten gibt, ist uns beim Forum RöV nicht bekannt. Da die RöV und StrlSchV hierzu keine konkreten Hinweise geben, können wir Ihnen nur die Nachprüfung in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu diesen Verordnungen, in einschlägigen Kommentaren und in Datenbanken zu Gerichtsverfahren empfehlen. Dies wäre eine Möglichkeit, ggf. belastbare Aussagen zu finden. Wir vom Forum RöV sehen die Regelung ähnlich, wie Sie sie beschrieben haben. Der Strahlenschutzbeauftragte nimmt seine Tätigkeit im Rahmen seines festgelegten Entscheidungsbereichs und seiner Befugnisse verantwortlich wahr und ist nach dem Strahlenschutzrecht keinen Weisungen des Strahlenschutzverantwortlichen unterworfen. Prüfen müsste man an dieser Stelle, ob es eventuell ein Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers über das „normale“ Arbeitsrecht gibt. Eine solche Prüfung können wir vom Forum RöV nicht durchführen. Hier sind sicherlich Fachleute des Arbeitsrechts zu befragen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat, wie von Ihnen auch angeführt, das Recht, dem Strahlenschutzverantwortlichen über seine Erkenntnisse zu berichten und er hat die Pflicht, dem Strahlenschutzverantwortlichen Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu deren Abstellung vorzuschlagen. Die Entscheidungsverantwortung obliegt allerdings dem Strahlenschutzverantwortlichen. Dies ist aus unserer Sicht auch richtig, denn er allein kann die wirtschaftliche Seite des Unternehmens überblicken und ggf. drüber hinaus auch überzogene Maßnahmen des Beauftragten einordnen. Dass die Ablehnung von Vorschlägen durch den Strahlenschutzverantwortlichen die Information der Aufsichtsbehörde nach sich zieht, kompensiert ggf. die fehlende Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen, denn in diesem Fall prüft die Behörde fachkompetent, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist. Eingeschränkt sehen wir die „freie Entfaltung“ des Strahlenschutzverantwortlichen bei der Bestellung des Beauftragten, bei der Festlegung des Entscheidungsbereichs und der Befugnisse. Eingeschränkt deshalb, weil er über all diese Verfahren die zuständige Aufsichtsbehörde informieren muss, die dann einen Prüfauftrag hat und im Einzelfall durchaus feststellen kann, dass eine Person die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten nicht wahrnehmen kann. D.h., auch hier ist das Weisungs-/Direktionsrecht des Strahlenschutzverantwortlichen nicht uneingeschränkt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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