Wiederholungsaufnahme

Sehr geehrtes Team vom Röntgenforum,folgender Sachverhalt beschäftigt mich. Eine Pat.wird vor ca.1 Woche am Urlaubsort in einer Unfallambulanz am Ellenbogen geröngt. Die Aufnahmen werden ihr trotz Nachfrage nicht ausgehändigt. Die reist weiter, sucht auf ihrer Deutschlandtour einen ´weiteren Arzt´ auf, der sie wegen der fehlenden Röntgenaufnahme nicht weiterbehandelt.´Es wäre nicht sein Problem, wenn keine Voraufnahmen vorliegen.´ Und nun zu meinem Anliegen, stimmt es, dass es in Deutschland VERBOTEN ist, eine Wiederholungsaufnahme anzufertigen? Diese Antwort erhielt die Pat. beim ´weiteren Arzt´. Wenn ja, wo kann ich dies in der RöntgenVerordnung nachlesen?
Mit freundlichen Grüßen aus Oberbayern
Ramona Eckert
rosen.heimerin
Sehr geehrte Frau Eckert, wenn der Urlaubsort, wo die Röntgenuntersuchung stattgefunden hat, in Deutschland liegt, gilt die Röntgenverordnung (RöV). Und diese schreibt im § 28 Abs. 8 vor, dass der untersuchende Arzt einem später untersuchenden oder behandelnden Arzt auf dessen Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen und u.a. die Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen hat. Sollte nun die Wiederholungs-/Kontrolluntersuchung dringend medizinisch indiziert sein, kann diese Untersuchung natürlich durchgeführt werden. Wenn diese Dringlichkeit nicht gegeben ist, sollte der „sekundäre“ Kollege die Unterlagen zur Voruntersuchung beim „primären“ Kollegen selbst anfordern. Vielleicht wollte dieser die Unterlagen nicht einem Patienten sondern nur, wie es in der RöV zugegebener Weise ja auch steht, einem Arzt überlassen. Das hätte er der Patientin aber ruhig sagen können. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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