Zahntechniker
Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, in §24 RöV Abs (2) 4. werden als zur technischen Durchführung berechtigt ´Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen´ genannt. Zählen Ihrer Meinung nach auch ausgebildete Zahntechniker mit ´Röntgenschein´ zu dieser Personengruppe? Mit herzlichen Grüßen, K. Neumann
Sehr geehrter Herr Dr. Neumann, die für die Durchführung der RöV zuständigen Behörden haben sich darauf geeinigt, welche Ausbildungsberufe den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV genügen. Diese Berufe sind in einer entsprechenden Liste aufgeführt, die den zuständigen Behörden und den Ärzte- und Zahnärztekammern vorliegt. Nach dieser Liste erfüllt die Ausbildung zum Zahntechniker nicht die Anforderung der RöV. Diese Liste beschreibt grundsätzlich, welche Berufe als ´erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung´ im Sinne der RöV gelten. Im Einzelfall kann es ggf. auch Ausnahmen von diesen Grundsätzen geben. Daher unser Rat, den speziellen Einzelfall mit der zuständigen Behörde oder Heilberufskammer (Zahnärztekammer) zu klären. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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