Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in unserer OTA-Schule absolvieren interne Auszubildenden und externe Auszubildende einen 20 stündigen Kurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz nach Anlage 10 der Fachkunderichtlinie. Die internen Teilnehmer erhalten die Filmdosimeter aus der Heimatklinik wo sich die OTA-Schule befindet und die externen aus dem Kooperationshaus. Das bedeutet, dass bei den externen Teilnehmern der Filmdosimeter von einem anderen Krankenhaus bei uns getragen wird. Ist das regelkonform oder wie ist in diesem Fall zu verfahren?
Ich freue mich auf eine Rückmeldung und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Brigitte König
Zuständigkeit für Filmdosimeter
Sehr geehrte Frau König, die RöV regelt in § 35 Abs. 1, dass an Personen, die sich aus anderen Gründen als zu ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln ist. Die Ermittlung der Körperdosis hat dabei in der Regel durch die Messung der Personendosis mit einem Dosimeter der behördlich bestimmten Messstelle zu erfolgen. Diese Regelung wendet sich an den Strahlenschutzverantwortlichen (SSV), d.h. an den Betreiber der Röntgeneinrichtung (vgl. § 15 Abs. Nr. 4 RöV). Daraus folgt, dass der SSV dafür sogen muss, dass diesen Personen ein Dosimeter zur Verfügung gestellt wird und er auch die Auswertung veranlassen muss. Dieses Vorgehen macht grundsätzlich auch Sinn, denn nur so erhält der SSV einen Überblick über die Expositionen und ggf. über vorgekommene ´Dosisspitzen´. Allerdings ergibt sich aus dieser Regelung auch der Nachteil, dass bei Tätigkeiten in Kontrollbereichen verschiedener SSV auch verschiedene Dosimeter getragen werden müssten und eine Aufsummierung möglicherweise variabler Expositionen erst relativ spät im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz erfolgen könnte. Eine Lösung wäre § 6 Abs. 1 Nr. 3 RöV: Die externen Teilnehmer der OTA-Schule haben ein Dosimeter ihres Arbeitgebers und einen registrierten vollständig geführten Strahlenpass (in dem alle Expositionen zeitnah eingetragen werden) und sie erhalten am Einsatzort ein jederzeit ablesbares Dosimeter, damit der SSV der Röntgeneinrichtung Unregelmäßigkeiten sofort erkennen kann. Dieses Verfahren stellt sicher, dass alle Expositionen auf nur einem ´amtlichen´ Dosimeter erfasst und zeitnah ausgewertet werden. Allerdings ist der formale Rahmen für dieses Verfahren recht aufwändig (siehe hierzu § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 RöV), und das besonders bei Berücksichtigung der sicherlich realistischen Annahme, dass die gemessenen Dosiswerte sehr gering sein werden. Wir empfehlen Ihnen, mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, ob bei der von Ihnen beschriebenen Verfahrensweise eine Ausnahme von der Verpflichtung des SSV, Personendosimeter für alle Personen, die im Kontrollbereich tätig werden, bereitzustellen, möglich ist, da die Sicherheit der Tätigkeit dadurch (sehr kleine Dosiswerte sind zu erwarten) nicht beeinträchtigt wird. Ggf. könnten Sie anbieten, dass neben dem amtlichen Dosimeter des externen Arbeitgebers ein jederzeit ablesbares Dosimeter getragen wird. Ein solche Ausnahme sollte eigentlich nach § 33 Abs. 6 Nr. 2 RöV möglich sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld