Abberufung Strahlenschutzbeauftragter

MIt welcher Frist kann ein Strahlenschutzbeauftragter abberufen werden?

HR

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

zu ihrer Anfrage weise ich auf folgende rechtliche Vorgaben hin:

Im § 70 Abs. 4 StrlSchG hat der Strahlenschutzverantwortliche für deie Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde die festgelgten Aufgaben und Befugnisse mitzuteilen.Der Mitteilung ist die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat/Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln.Dies gilt auch für die Änderung von übertragenen aufgaben oder Befugnissen sowie bei Ausscheiden oder Abberufung.

Im § 70 Abs. 6 StrlSchG ist festgelgt, dass der Strahlenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden darf.

Es besteht ein Kündigungsschutz für den Strahlenschutzbeauftragten, es sei denn es liegen Tatsachen vor, die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach einer Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter geniest der Strahlenschutzbeauftragte einen einjährigen Kündigungsschutz (§ 70 Abs. 6 Satz 3 StrlSchG).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

 

Jürgen Westhof

Bitte melden Sie sich an, um auf diese Frage zu antworten.