Anfertigung von Röntgenaufnahmen/CCT zur rechtlichen Absicherung

Hallo Expertenteam,

bei Strahlenschutzkursen begegnet einem immer wieder von Klinikern(meist Unfallchirurgen,Neurochirurgen) das Argument, man müsse sich ja rechtlich absichern und würde deshalb die Röntgenaufnahme veranlassen( Bsp. Patient, 55 Jahre, Z.n. Sturz auf den Kopf, Kopfplatzwunde, GCS 15, klinisch unauffällig, keine Antikoagulantien) aber CCT wird veranlasst um sich abzusichern.

ME. stellt diese Vorgehensweise keine rechtfertigende Indikaiton dar, aber die Kollegen beharren vehement auf dem Standpunkt, sich rechtlich asichern zu müssen um im Falle eines Rechtsstreites gewappnet zu sein und alles gemacht zu haben.

Wie sehen Sie diese Vorgehensweise? Ich halte sie für falsch.

Ich bitte um Beantwortung,  vielen Dank und viele Grüße!

 

Louis Chevalier

Louis Chevalier

Lieber Herr Chevalier,

 

das Strahlenschutzrecht läßt eine Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nur zu, wenn eine rechtfertigende Indikation eines fachkundigen Arztes vorliegt. Da ein Neurochirurg in der Regel nicht die Fachkunde CT besitzt und auch nicht die Anordnung zur Untersuchung sondern nur eine Anforderung erteilt, bleiben Entscheidung und Verantwortung beim Radiologen. 

Eine andere Sichtweise zur RI gibt es nur im Rahmen der Früherkennung, gesetzlichen Forderungen (z.B. Bundesseuchengesetz)  und der Forschung.

H. Lenzen

H. Lenzen

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