Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten / technisches Röntgen

Muss der Strahlenschutzbeauftrage immer anwesend bzw. erreichbar sein, bei Anwendungen vom C-Bogen imtechnischen Bereich. 

MoGe

Sehr geehrter Anfrager, sehr geehrte Anfragerin,

bei der Beantwortung dieser Frage muss das von der Tätigkeit ausgehende Risiko betrachtet werden. Aus meiner Sicht ist die persönliche Anwesenhait des Strahlenschutzbauftragten nicht erforderlich, wenn die anwendenden Personen selbst über die erfordelriche Fachkunde verfügen. In diesem Fall ist aus meiner Sicht lediglich die Erreichbarkeit des Strahlenschutzbeauftragten erforderlich.

In Ihrem Beispiel geht es um die technische Anendung von C-Bogengeräten. Dabei stellt sich mir die Frage, wie dieser C-Bogen betreiben wird. Wird der C-Bogen grundsätzlich von einem Schaltraum betrieben, und die Anwender verfügen über keine Fachkunde, sind aber eingewiesen, ist aus meiner Sicht die Erreichbarkeit des Strahlenschutzbeauftragten ausreichen.

Verfügen die Anwender lediglich über Kenntnisse und führen die Anwendung direkt am C-Bogengerät durch, sollte der Strahlenschutzbeauftragte anwesend sein. Die Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten im Raum oder in unmittrelbarer Nähe bedarf einer weiteren Betrachtung.

In jedem Fall sollte die zuständige Aufsichtsbehörde angefragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof 

Jürgen Westhof

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