Anwesenheit Starhlenschutzbeauftragter

Guten Tag, ich bin Mitarbeiter und SSB eines Herstellers von technischen Röntgeneinrichtungen.

Es kommt häufig zur Situation, daß ein neuer Kunde ein Leihgerät haben möchte über eine Zeit von mehreren Wochen. Ich informiere dann die lokal zuständige Behörde bezüglich dem Betrieb. Eine Sachverständigenprüfung ist dabei immer vorhanden. Personen im Umfeld der Maschine sind Personen der Öffentlichkeit, also Dosis < 1mSv/Jahr.  Teilweise haben wir auch Vorführgenehmigungen für die spezifische Seriennummer, was aber für die Frage selbst nicht relevant ist.

Der Kunde hat noch keinen SSB oder SSV oder eine Schulung oder dergleichen.

 

Bei der Behördeninfo kommt es dabei bezüglich 2 Punkten zu Diskussionen:

1. Anwesenheit eines SSB

es ist nicht praktikabel daß ein SSB die ganze Zeit neben der Maschine steht. Hier vereinbare ich daß  der Servicetechniker mit Kursbestätigung R5.1 die MAschine aufstellt und die Mitarbeiter unterweist. Im Fehlerfall  würde die Maschine abgeschaltet werden  und ein Servicetechniker kommt vorbei. Er ist aber nicht permanent anwesend.

Dies wäre dann innerhalb von  1-2 h möglich.

2. Servicetechniker

Ich als SSB habe eine Bestellung und auch eine Fachkundebestätigung R5.1. Die Servicetechniker aber oft nur eine Ausbildung nach R5.1  Insofern ist der Servicetechniker durch mich beauftragt.

Ich suche nach Argumentationshilfen für 1 und 2.

 

Viele Grüße

 

 

Martin Müller

 

Zu 1: Prinzipiell ist es möglich, einen externen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. In der Teleradiologie ist das eine gängige Praxis, da nur der Teleradiologe bei der 24-Stunden-Teleradiologie über die erforderliche Fachkunde verfügt.

 

In den anderen Fällen wird die Bestellung eines externen Strahlenschutzbeauftragten von den Behörden für einen dauerhaften Betrieb einer Röntgeneinrichtung kritisch gesehen und sollte sich daher nur auf eine Übergangszeit beziehen.

 

Zur Einschätzung ist es auch wichtig, welches Gefährdungspotential vom Betrieb der Röntgeneinrichtung ausgeht. Röntgeneinrichtungen die der Konstruktion einem Hochschutzgerät entsprechen sind anders zu betrachten als Röntgeneinrichtungen bei denen der Nutzstrahlengang frei zugänglich ist.

Wie die Bewertung erfolgt, liegt im Ermessensspielraum der jeweiligen Behörde.

 

Zu 2: Der Service-Techniker verfügt in der Regel über die Fachkunde R 5.2 und kann somit nicht die Gesamtverantwortung als Strahlenschutzbeauftragter wahrnehmen. Auch liegt es wieder an der zuständigen Behörde wie der Ermessensspielraum ausgelegt wird.

 

Jürgen Westhof

1. Um was für Röntgeneinrichtungen handelt es sich (Bauartzulassung oder nicht?) ?

2. Wer verwendet das Gerät während des "Demonstrationsbetriebs"? Das Personal des Kunden, oder Personal von Ihrer Firma ("Hersteller")?

 

Womöglich ist der Kunde nämlich bereits "Strahlenschutzverantwortlicher" und bedarf der Genehmigung bzw. hat selbst Anzeige zu erstatten. (§5 Abs. 9 StrlSchG i.V.m. §12 Abs.1 Nr.4 und §69 StrlSchG)

ESD-ST

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