Aufklärungspflicht native Computertomografie

Hallo,

es tut mir leid wenn ich das gleiche nochmal frage - aber wie ist der rechtliche Stand zur Aufklärung bei der nativen Computertomografie? Hintergrund ist, dass wir einen Kollegen am Krankenhaus haben, der sich weigert, Pat. über native Computertomografien aufzuklären. Meines Wissens nach muss aber jeder Patient schriftlich aufgeklärt werden, insbesondere auch in der Teleradiologie. Wie kann ich dem rechtlich untermauert begegnen, wenn ich von oberer Stelle eine Dienstanweisung erwirken möchte.

Vielen Dank und viele Grüße

A.S.

Es ist richtig, dass jeder Patient vor der Untersuchung mit Röntgenstrahlen über das entstehende Strahlenrisiko informiert werden muss. Das Strahleschutzrecht legt hier folgendes fest:

§ 124 StrlSchV - Informationspflichten

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strahlung oder

radioaktive Stoffe angewendet werden, vor der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwendung informiert

wird.

Dies bedeutet, aber nicht, dass dies schriftlich zu erfolgen hat oder der Patient schriftlich sein Einverständnis erteilen muss. Rein rechtlich reicht eine mündliche Information. Bei CT oder Interventionen muss für die KM-Aplikation oder die Intervention eine schriftliche Aufklärung mit Einwilligung erfolgen. Hier sollte der Bogen auch Hinweise zum Strahlenrisiko beinhalten. Aus zivilrechtlichen Gründen kann man das auch auf native CT übertragen. Hierdurch können Schadenersatzansprüche leichter abgewendet werden. Das Strahlenschutzrecht fordert dies aber nicht.

H. Lenzen, Münster

H. Lenzen

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