Aufzeichnungspflicht von Daten und Bilddokumenten bei Lagerungskontrollen mit dem C-Bogen im OP-Bereich

Sehr geehrtes Expertenteam,

laut §85 StrlSchG besteht eine Aufzeichnungspflicht von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen. In der SV-Richtlinie vom 01.07.2020 Anlage 1.I "Technische Mindestanforderung für Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung" Nr. 13: "Untersuchungen mit mobilen/ortsveränderlichen C-Bogengeräten für Lokalisation auch am Körperstamm, Untersuchungen von Extremitäten....." ist eine digitale Bildarchivierung erst ab 2025 bei Neugeräten notwendig (Tabelle E.5b) und für Nr.11 Untersuchungen in der Hand- und Fußchirurgie (Durchleuchtung) ist explizit keine digitale Bildarchivierung gefordert.

Bedeutet das nun, dass die Durchleuchtungsbilder der C-Bögen in den OPs die nur zur Lagerungskontrolle benutzt werden nicht archiviert werden müssen. Ab dem 01.10.2025 bei Neugeräten aber schon? Und bei Untersuchungen in der Hand- und Fußchirurgie ist eine Archivierung nicht verpflichtend und auch nicht geplant?

Oder reicht der Befund/OP-Bericht?

Mit freundlichen Grüßen

A.Rastädter 

 

Alexandra Rastädter

Sehr geehrte Frau/Herr Rastädter,

es gilt die Übergangsvorschrift nach Tabelle E 5b. Die digitale Bildarchivierung gilt für Geräte nach Tabelle E 5b ab dem 01.01.2025 bei erstmaliger Inbetriebnahme. Die Geräte der Hand- und Fusschirurgie fallen auch unter die Anforderungen der Tabelle E 5b (dies wurde durch die Korrektur zur SV-RL, per Rundschreiben an die Länder) so festgelgt.

Mit freundlichen grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

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