baulicher Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgen C-Bogen

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

der Hersteller eines C-Bogen gibt den Kontrollbereich mit Radius 2,5m an.
Wenn der OP-Raum 5,5m x 5,5m gross ist und der C-Bogen im Zentrum steht, kann man dann u.U. auf zusätzlichen baulichen Strahlenschutz verzichten, wenn in den Nachbarräumen keine Dauer-Arbeitsplätze sind ?
Der OP-Raum existiert bereits, ein Umbau wäre sehr aufwändig. Die OP-Wände sind Leichtbauwände mit Bleigleichwert=0 nach einer Seite, nach den anderen Seiten ca. 24cm Ziegelmauerwerk.

GGf. könnte man im OP auch zusätzliche mobile Strahlenschutz-Trennwände aufstellen.

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüssen

Jan Zwingenberger
j.zwingenberger
Sehr geehrter Herr Zwingenberger, zunächst einmal rein formal: Antworten auf Fragen im Forum RöV, wie z.B. diese hier, besitzen natürlich keinen gutachterlichen Charakter, der von einer zuständigen Behörde als solcher offiziell anerkannt werden kann. Deshalb empfehle ich, diese von Ihnen geschilderte Fragestellung mit einem behördlich bestimmten Sachverständigen zu besprechen, und zwar möglichst mit demjenigen, der hinterher auch vor Ort die Prüfung durchführen wird. Meine Kommentare: 1) Die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL; s. Internet)), nach der ein Sachverständiger eine Röntgeneinrichtung überprüft, legt im Berichtsmuster 2.2.4 (mobile C-Bogengeräte) folgende Kontrollbereichsgrenzen fest (Radius): 3 m für Bildempfänger-Nennwertdurchmesser bei Vollfeld <= 25 cm und 4 m bei Bildempfänger-Nennwertdurchmesser bei Vollfeld > 25 cm. Das ist nicht identisch mit den Angaben, die Ihnen der Hersteller genannt hat. Dieser Unterschied sollte zumindest abgeklärt bzw. begründet werden. 2) Über die Wandstärken von 24 cm Ziegel müssen wir nicht mehr reden. Die sind für den Betrieb eines C-Bogengerätes in der von Ihnen genannten Raumgeometrie ´dicke´ ausreichend. 3) Etwas Sorge könnte die Wand mit dem Bleigleichwert 0 mm bereiten. Dabei kommt es sehr darauf an, was unter ´keine Dauer-Arbeitsplätze´ verstanden wird. Nehmen wir für den betreffenden Ort einen Grenzwert (effektive Dosis) von 1 mSv/a und einen sog. Aufenthaltsfaktor nach DIN 6812 von 0,1 an, dann müsste dort de facto eine Dosis von 1/0,1 = 10 mSv/a eingehalten werden. Das Einhalten dieser Dosis könnte an dem besagten Ort ohne zusätzliche Wandabschirmungen (knapp) möglich sein. Die letzte Entscheidung darüber muss aber der Sachverständige bei seiner Prüfung treffen (Ortsdoisleistungsmessung, Festlegung von Einschaltzeit und Aufenthaltsfaktor, ggf. Nutzung mobiler Strahlenschutzwände). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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