Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Anlage 14 der StrlSchV gilt als Kriterium für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei einer Intervention zum Zweck der Untersuchung eine Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20.000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
Wenn jetzt z.B. bei einer DSA Panangiographie das DFP 25.000 Zentigry mal Quadratmeter beträgt und der untersuchende Radiologe "Schwierige anatomische Sondierungsbedingungen" dokumentiert, ist es dann automatisch ein bedeutsames und meldepflichtiges Vorkommniss, weil die 20.000 cGycm2 überschritten sind? Oder ist es gar kein Vorkommniss, weil die erhöhte Dosis aufgrund der schwierigen Sondierungsbedingungen zu erwarten und medizinisch gerechtfertigt war?