Bedeutsamkeit eines Vorkommnis, Untersuchungen mit ionisierender Strahlung

Zur Anlage 14 StrlSchV, "Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung", stellen sich mir Fragen.

Nach Teil I, Absatz 2, Buchstabe a) sind alle Expositionen mit einem CTDIvol von mehr als 80mGy im Ganzkörper mit Ausnahme vom Hirn mit 120mGy zu melden, bezogen auf Einzelpersonen. Im Gegensatz zu den Absätzen, die sich auf Gruppen von Personen beziehen, bezieht sich dieser Absatz also nicht auf Diagnostische Referenzwerte (DRWs) - sie gelten also unabhängig von der Untersuchungsart und Fragestellung bzw. Indikation.

Sind die "computertomographischen Anwendungen", auf die sich dieser Teilpunkt bezieht, untersuchungs- oder Scanbezogen? Anders gefragt: Müssen die Einzelexpositionen (Scans mit deren Serien) über die Untersuchung kumuliert werden?

Während die DRWs Vormessungen wie Topogramm und (Pre-)Monitoring nicht berücksichtigen und zu ignorieren sind, wird dies hier nicht explizit erwähnt: Müssen dementsprechend (Pre-)Monitoring-Messungen mit Überschreitung von CTDIvol = (80 bzw. 120) mGy gemeldet werden?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus

Uwe

Hallo Sebastian

Diese Frage trifft genau gewisse Unzulänglichkeiten bei der Definition eines bedeutsamen Vorkommnisses. Generell kann man zunächst festhalten, dass bei allen dynamischen CT-Untersuchungen am Gerät der kummulierte CTDIvol angezeigt werden muss. Das bedeutet z.B. dass bei Hirnperfusionsuntersuchungen oft ein typischer Gesamt-CTDIvol bon 200 bis 250 mGy angezeigt wird. Formal würde das nach den Kriterien der Anlage 14 StrlSchV ein meldepflichtiges Ereignis darstellen, da der CTDIvol bei Untersuchungen des Schädels mehr als 120 mGy betragen hat.

Bei der Definiton der Grenzwerte wollte man bewusst die Kriterien einfach halten, d.h. nicht wie bei den Referenzwerten weiter differenzieren. Deshalb sind hier auch nur 2 Grenzwerte gelistet.

Wenn man aber die Definiton eines bedeutsamen Ereignisses anschaut, heisst es dort:

StrlSchV §1 Begriffsbestimmungen Absatz 22):

Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, ...

 

Damit ist die Hirnperfusion, so denn eine rechtfertigende Indikation dafür vorliegt kein meldepflichtiges Ereignis, da die Exposition ja beabsichtigt war. Jedoch sollte unbedingt bei allen Perfusionsuntersuchungen hinterfragt werden, ob nicht Optimierungsmaßnahmen (wei z.B. längere Zeitintervalle, geringere Dosis pro Rotation etc.) sinnvoll und notwendig sind.

Eine weitere Hürde könnten u.U. die Dosiswerte für das Bolustracking darstellen. Hier gibt es meines Wissens hautpsächlich bei einem Hersteller Probleme, da die einzelnen Scanss dort mit sehr kleiner Schichtdicke durchgeführt werden.

Auch hier dann aber primär beabsichtigt und damit nicht meldepflichtig. Jedoch sollte hier unbedingt der MPE im Rahmen der Optimierungsmaßnahmen darauf dringen, dass die Dosis für das Bolustracking reduziert wird.

Reaktionsschwellen für bedeutsamen Vorkommnisse

Ich hoffe Ihnen damit einigermaßen Klarheit verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Stamm

georgstamm

Hallo Herr Stamm,

sie beziehen sich in Ihrer Antwort auf dynamische CTs. Hier wird immer an derselben Position gemessen, so dass ein kumulierter CTDIvol sinnvoll ist.

Bei mehreren aufeinanderfolgenden CT-Scans verschiedener Körperregionen während einer Untersuchung (z.B. erst oberes Abdomen, dann Becken), ergibt ein kumulierter CTDIvol aber doch keinen Sinn. In einem solchen Fall sollte man zur Bewertung der Bedutsamkeit meiner Ansicht nach die CTDI-Werte der einzelnen Scans zu Rate ziehen, und nicht deren Summe (falls es sich denn um unerwartete Exposition handelt.

Wie sehen sie das?

Viele Grüße,

Axel Cholewa

Axel Cholewa

Hallo Herr Cholewa

Da haben Sie natürlich völlig Recht. Bei aufeinanderfolgenden Scans verschiedener Körperregionen ist jeweils der einzelne CTDIvol heranzuziehen.

Viele Grüße

Georg Stamm

georgstamm

ZUR INFO

Eine Liste der bedeutsamen Vorkommnisse nach Anlage 14 StrlSchV finden sie hier:
Reaktionsschwellen für bedeutsamen Vorkommnisse

H. Lenzen

H. Lenzen

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