Belastungstest der Röntgenanlagen

Sehr geehrter Herr Dr. Westhof,

zurzeit beschäftigen wir uns mit den Voraussetzungen und der daraus resultierenden Umsetzung aus Tabelle E.5a der aktuellen Sachverständigenprüfrichtlinie. Gemäß dieser müssen alle Röntgenanlagen, je nach Anforderung, einen Belastungstest erfüllen (Typ-Prüfung). 

Das stellt uns vor folgender Herausforderung:

Die Hersteller müssen einerseits die Angaben im Abnahmeprotokoll vermerken, was aber nicht unbedingt regelhaft vorkommt. Ferner fehlen diese Informationen bei Anlagen vor dem Baujahr 2020. Auf Nachfage können die Hersteller nicht bzw. nicht befriedigend antworten. Zudem geben manche Hersteller das Risiko eines Schadens, welcher mit der Durchführung eines Belastungstest entstehen könnte, an ihre Kunden weiter. Ein Dilemma...

1. Wie kommen wir nun an die Informationen welche Anlagen die erforderlichen Belastungstests je nach Anforderungsprofil bestehen (würden)? 

2. Gibt es vieleicht Tabellen auf welche wir als Betreiber zugreifen können?

3. Weiter wäre von Interesse, wieso diese Anforderungen (Typ-Prüfung) eingeführt wurden? Gab es in der Vergangenheit Probleme?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Graf

Claudia Graf

Sehr geehrte Frau Graf,

eigentlich sollten die Hersteller auf der Homepage der APT veröffentlichen, welche älteren Durchleuchtungseinrichtungen den Belastungstest erfüllen (hohe oder mittlere Anforderungen). Leider kommen die Hersteller  diesen Mitteilungspflicht nicht nach. Für neue Durchleuchtungseinrichtungen sollte die Angabe Bestandteil der Abnahmeprüfung sein. Sollte das nicht der Fall sein, empfehle ich ihnen auf Nachbesserung des Abnahmeprotokolls und bis dahin sollte die Bezahlung nicht erfolgen. Der Sachverständige, der die Abnahmeprüfung u. a. im Rahmen seiner Prüfung kontrollieren soll würde bei Nichtangabe einen Mangel notieren müssen, der so gravierend ist, dass kein Bescheinigung ausgestellt werden kann und somit auch keine Inbetriebnahme der RöE erfolgen kann.

Leider sind mir keine Tabellen bekannt, die Geräte aufführen, die die Typ-Prüfungen schaffen könnten.

Die Gerätehersteller verfügen selbst nicht über den kompletten Gerätebestand und müssen daher bei Altgeräten auf die Geräte für die Typ-Prüfung zurückgreifen, die beim Betreiber vorzufinden sind. Daher ist es nachvollziehbar, dass Sie für die Durchführung des Belastungstest keine Haftung übernehmen wollen, wenn das Gerät Schaden nehmen könnte. Da eine Neubeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden ist, könnte sich das eventuelle Schadensrisiko für den Betreiber doch lohnen.

Ich werde in der Arbeitsgruppe Röntgen (AG X) die Vertreter des ZVEI hinsichtlich der Veröffentlichung der Gerätetypen, die den Belastungstest bestehen könnte ansprechen und auch darauf hinweisen, dass bei Neugeräten die Angabe zum Belastungstest verpflichtend ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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