Beruflich strahlenexponierte Personen mit Tätigkeit nur in fremden Einrichtungen

Ich arbeite in der Medizintechnik. Einige Kollegen und auch ich besuchen regelmäßig den OP wechselnder Kliniken und arbeiten dort, wo natürlich auch geröngt wird.

Unser Unternehmen selbst betreibt keine genehmigungspflichtigen Anlagen nach StrSchV, was laut StrSchV hieße, dass wir keinen Strahlenschutzverantwortlichen benötigen.

Wer ist dann aber zuständig für den Schutz der Beschäftigten in Fremdanlagen? Immer nur der jeweilige dortige Strahlenschutzbeauftragte? Das wäre in der Realität nicht praktikabel, da es sich ja meist um ärztliche Kollegen handelt, die dann am Morgen des Einsatzes meist nicht vor Ort sind.

Gibt es für einen solchen Fall entsprechende Regelungen? Ich habe leider im Gesetzestext keine Erwähnung für die Organisation des Strahlenschutzes in solchen Betrieben gefunden.

NSitt

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

um Ihre Frage beantworten zu können sollte die Tätigkeit etwas genauer beschrieben werden. Führen Sie Tätigkeiten durch, die unter Prüfen, Proben und Instandsetzung fallen? Wenn ja muss bei der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 22 StrlSchG mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z. B. Fachkundenachweise, Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten etc.) vorgenommen werden.

In den anderen Fällen greift der § 26 StrlSchG. Auch hier ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Auch hier hat der Strahlenschutzverantwortliche., der Personen an fremden Röntgeneinrichtungen beschäftigt, einen Strahlenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde zu benennen. Im § 26 Absatz 3 StrlSchVwird alllerdings auf den Strahlenschutzverantwortlichen und Strhalenschutzbeauftragten der fremeden Röngeneinrichtung verwiesen und das dessen Anordnungen im Rahmen seiner Aufgaben folge zu leisten ist.

Bitte beschreiben Sie ihre Tätigkeiten, vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Dr. Westhof,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Kollegen und ich führen im OP Neuromonitoring durch, das heißt, wir haben mit den Röntgeneinrichtungen vor Ort nichts zu schaffen, sind aber zeitweise im Raum während geröngt wird.

Dann wäre laut Ihrer Aussage §26 zutreffend, oder?

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Nina Sitt

NSitt

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