Deterministische Hautschäden durch ionisierende Strahlung

Nach Anlage 14 der StrlSchV ist ja das Auftreten von Hautschäden zweiten oder höheren Grades innerhalb von 21 Tagen ein zu meldendes bedeutsames Vorkommnis, wenn 50.000 mGy überschritten werden (Intervention). Muss dem ein Radiologe proaktiv nachgehen - quasi den Patienten nach 21 Tagen aufsuchen? Ist dem Patienten dann eine Hautuntersuchung zuzuweisen?

Als Zusatzfrage: Bezieht sich in der gleichen Anlage, Punkt II, Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe c (deterministische Wirkung), auf die unmittelbare Wirkung (d.h. nicht zeitlich verzögert)?

Uwe

Wenn das Dosisflächenprodukt von 50.000 cGycm² bei einer Intervention überschritten wird, muss der Patient nach 21 Tagen wieder einbestellt werden. Die Inspektion kann der Radiologe durchführen, aber auch die zuweisende Ärztin (z.B. aus der Gefäßchirurgie) oder der Hausarzt. In jedem Fall sollten die Dosisüberschreitung und das weitere Vorgehen dokumentiert werden und der Radiologe und MPE über die Inspektion informiert werden. Nur im Fall eines deterministischen Hautschadens ist dies auch die Behörde zu melden.

 

Weiterhin muss jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung gemeldet werden, wenn sie für die Intervention nicht zu erwarten war. Das kann unmittelbar sein, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei einer Folgeuntersuchung der Patientin nach einigen Tagen).

KJungnickel

Gestatten Sie mir eine Nachfrage hierzu: Ist die Hautuntersuchung in jedem Fall der Überschreitung der 50.000cGycm² verpflichtend oder nur nach Vorliegen eines Vorkommnisses nach § 1 StrlSchV zur weiteren Feststellung der Bedeutsamkeit?

Mit anderen Worten: Bei einer rechtfertigenden Indikation und einer beabsichtigten Überschreitung der 50.000cGycm² - trifft die Anlage 14 nach § 108 überhaupt nicht zu (da § 1 nicht zutrifft) und demnach auch nicht die Hautuntersuchung?

Uwe

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