Digitale Anforderung Röntgen - Rechtfertigende Indikation

Sehr geehrtes Expertenteam,

in unserem orthopädischen Fachkrankenhaus soll die Anforderung von Röntgenleistungen von Zettelwirtschaft auf digitale Anforderung über das KIS umgestellt werden. 

In unserem Haus ist kein Radiologe tätig, d.h. wir Orthopäden stellen die rechtfertigende Indikation und befunden unsere Bilder. Fast alle Ärzte sind im Besitz der Fachkunde.

Wenn aber ein nicht-fachkundiger Arzt z.B in der Ambulanz eingeteilt ist, hat bislang ein ebenfalls in der Ambulanz anwesender fachkundiger Arzt die Anforderungsscheine unterschrieben, nachdem der Sachverhalt kurz erörtert wurde.

Um im Rahmen der Neuerung im KIS die rechtfertigende Indikation zu bestätigen, müsste sich der fachkundige Arzt jedes Mal separat in den Fall des jeweiligen Patienten einbuchen, um mit seiner Kennung die Indikation freizugeben. Wenn dieser aber z.B. gerade selber in einem anderen Fall eingeloggt ist, würde dies einen erheblichen Mehraufwand oder eine Verzögerung der Abläufe bedeuten. 

Hätten Sie eine Idee, wie man dieses Problem beheben lönnte?

Würde es z.B. ausreichen, wenn auf dem Anforderungsschein neben dem die medizinische Indikation stellenden Arzt zusätzlich angewählt werden kann, wer die rechtfertigende Indikation stellt, ohne dass dieser sich mit seiner Kennung einwählen muss?

Ich würde mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank schon mal vorab.

Freundliche Grüße,

S. Arnold

(SSB)

Siarme

In der Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV (weiter gültig) heißt es hierzu:

4.3.4 Angaben zur rechtfertigenden Indikation 

Die Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RöV umfassen mindestens: 

- Name des fachkundigen Arztes oder Zahnarztes, der die rechtfertigende Indikation stellt, 

- Begründung zur Durchführung oder Ablehnung der Röntgenuntersuchung oder -behandlung 

ggf. unter Einbeziehung der Erwägung alternativer Verfahren und der Vorschläge und Angaben des überweisenden Arztes (Hinweis: Das „ob“ und „wie“ ist zu benennen)

Es wird hier nicht beschrieben in welchem Medium diese Dokumentation zu erfolgen hat - ob auf Papier, KIS oder RIS. Wohl aber muss der Name des fachkunfigen Arztes benannt sein. Im StrlSchG wird zudem gefordert, dass die RI vor durchführung der Untersuchung gestellt werden muss und der Patient körperlich untersucht werden kann.  Somit kann der Strahlenschutzverantwortliche eigene Vorgaben zur Dokumentation machen, solange diese Bedingungen erfüllt sind und natürlich die 10- Jährige Archivierung gesichert ist. 

Als fachkundig gelten innerhalb der Regelarbeitszeit nur Ärzte mit einer Organ- oder Vollfachkunde. Die Notfallfachkunde ist nur außerhalb der Regelarbeitszeit und echten Notfällen ausreichend. 

H. Lenzen, Münster

 

H. Lenzen

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