DIN6868 - 4

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten den Hersteller unseres C-Bogens beauftragt im Rahmen einer Teilabnahme neue Referenzwerte nach der aktuellen DIN 6868-4 festzulegen. Bedauerlicherweise verweigert der Hersteller die Teilabnahme mit der Begründung, daß lt. DIN das Messgerät zwingend die Dosisleistung anzeigen muß, unseres aber nur die Dosis anzeigt.

Wir messen die Dosis in 20 s was m. E. der Dosisleistung entspricht. In der DIN ist unter Punkt 9.2 Tabelle 4 als Messgröße der Durchleuchtung die Dosis oder Dosisleistung angegeben und auch im Prüfberichtsmuster bei den Einstellwerten werden die Messzeit und die Dosis gefordert. Ein anderer Hersteller hält unsere Messung auch auf Nachfrage für zulässig. Meinen Vorschlag, daß wir die Referenzwerte nach erfolgter Teilabnahme eigenverantwortlich festlegen um den Sachverhalt zu prüfen und wenn nötig neue Messgeräte zu besorgen, hat der Hersteller ebenfalls abgelehnt.

Hat der C-Bogen-Hersteller Recht und Messgeräte die keine Dosisleistung anzeigen sind nicht mehr zugelassen? Und kann er die Teilabnahme deshalb verweigern?

Vielen Dank für die Auskunft.

Herr Meier

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

ich interpretiere den Abschnitt 9.2 der DIN 6868-4 auch so, das beide Arten von Messgeräten möglich sind.  Der Hersteller kann damit auch die Bezugswertfestlegung vornehmen.

Die zusätzliche Zeitmessung ist dann wegen der Reaktionszeit des Prüfers natürlich noch mit einem zusätzlichen Fehler behaftet. Dazu kommt, dass die Strahlung dann auch für 20 Sekunden ausgelöst werden muss. Aber es ist laut DIN möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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