Sehr geehrter Herr Giesecke,
Es ist richtig, dass das BMU die ursprüngliche Verpfichtung im §85 StrlSchG zur Begründung für jede einzelne DRW-Überschreitung nach erheblichen Diskussionen in der Fachwelt abgeschwächt hat. Statt dessen sind wir nun wieder bei der alten Regelung, dass ein DRW im Mittel einzuhalten ist. Die Ärztlichen Stellen sehen und sahen diesen Mittelwert immer auf der Basis von 10 Untersuchungen des gleichen Typs am selben Gerät.
Das BMU sagt aber auch, dass man in der lage sein muss, nachträglich nachzuhalten, warum es zu einer Überschreitung gekommen ist. Hier bietet sich die Dokumentation von Gewicht und Größe oder der BMI an. Am MR ist dies gewohnte Praxis - am CT oder der Angio leider noch nicht. Dabei wäre diese Dokumentation aus vielerlei Gründen sinnvoll.
Demnach sind Tools für die Begründung einer DRW-Überschreitung rechtlich nicht notwendig. Trotzdem können sie in vielen Fällen sinnvoll sein, da es nicht nur BMI abhängige Überschreitungen gibt.
H. Lenzen, Münster