Dosisrichtwerte / § 72 StrlSchV

Hallo,

schön, dass es nun dieses Forum Strahlenschutzrecht gibt. Ich hätte da auch gleich eine Frage.

Als MPE einer großen Klinik soll ich für die etwa 120 Röntgeneinrichtungen der Klinik bis Ende des Jahres prüfen, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten nach § 72 StrlSchV ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist.

Ehrlich gesagt ist mir noch nicht ganz klar, was es mit den Dosisrichtwerten auf sich hat und wie ich diese festlegen soll. Gibt es hierzu schon irgendwelche Vorgaben? Muss ich überhaupt alle Röntgengeräte betrachten oder reicht es aus, sich auf Durchleuchtungsanlagen und Angiographie-Geräte zu konzentrieren?

GabyH

Sehr geehrte Frau H,

zunächst einmal ist hier Ruhe angesagt. Für viele Paragraphen gibt es Übergangsregelungen. So auch hier. §191 StrlSchV beschreibt für Altgeräte, die vor dem 31.12.2018 in Betrieb genommen wurden, eine Übergangsregelung bis zum 1.1.2020. Für Neugeräte hätten Sie allerdings nur 6 Monate Zeit. 

Zudem beschreibt Absatz 3, (http://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__72.html) dass in erster Linie auf Mitarbeiter der Kategorie A abgehoben wird. Hier würde ich in der Regel die Interventionalisten sehen. Alle anderen Mitarbeiter sollten eigentlich eine Jahresdosis unter 1 mSv zeigen. Da macht ein zuätzlicher Dosisrichtwert kaum Sinn. Hier könnte sich die Aufsichtsbehörde möglicher Weise mit einem pauschalen Satz zufrieden geben.

Für die Interventionsanlagen könnte sich der Richtwert an den aktuellen, duchschnittlichen Belastungswerten orientieren. Allerdings dürfte das bei einer Dosimetrie unter der Schürze nicht ganz einfach werden, da die Werte sehr niedrig liegen. Hier hilft eigentlich nur ein Dosimeter außerhalb der Schürze oder eine Live-Dosimetrie.

H. Lenzen

H. Lenzen

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