DRW-Anwendung bei Bi-Plan-Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte an dieser Stelle zunächst meinen Dank an die Lektoren dieses Forums zu Ausdruck bringen, ohne deren Fachwissen und deren Ratschläge viele von uns in der Mannigfaltigkeit des Strahlenschutzrechtes verloren wären.

Nun zu meinem Anliegen:

In unserem Haus wird für interventionelle Eingriffe sehr häufig die Ebene B unserer Bi-Plan-Anlagen verwendet. Dies hat bei uns zur Folge, dass das so entstehende Dosis-Flächen-Produkt, bei entsprechend untersuchtem Patient, deutlich höher liegt, als eine vergleichbare Untersuchung im Ein-Ebenen-Betrieb (oftmals inkl. einer Überschreitung des zugehörigen DRW).

Der Chef-Radiologe unseres Hauses möchte nun von uns, den MPEs, dass wir bei der Beurteilung der Patientendosen, bei Bi-Plan-Anwendungen, den Faktor 2 auf das entsprechende DRW anwenden, da ja in zwei Ebenen Strahlung angewendet wurde, so seine Argumentation.

Wir sehen den Sachverhalt aber in der Art, dass die verwendete Untersuchungstechnik bzw. Gerätetechnik keinen Einfluss auf die Anwendung das DRW hat, also mit Faktor 1 Anwendung finden sollte. Unsere Argumentation ist, dass die Radiologen ja auch „einfach“ das Gerät kippen könnten, es also aus der ersten Ebene in die zweite Ebene fahren könnten, um den gleichen Effekt zu erzielen.

Leider zeigt man sich unserer Argumentation gegenüber sehr uneinsichtig.

Ein ähnlicher Sachverhalt ergibt sich auch bei der Anwendung von Rotationsangiografien während einer Untersuchung / Intervention.

Wie sieht denn das Auditorium diesen Sachverhalt?

Und wie stellt sich der rechtliche Rahmen dazu dar?

 

Ich danke für die sich ergebende Zeitaufwendung zur Beantwortung meiner Frage(n) und der entsprechenden Beantwortung!

M.Burkard

Lieber Herr Burkhard,

 

zu nächst einmal Dank für netten Worte. Tut selbst "alten Hasen" gut.

Sie argumentieren völlig richtig. Die zweite Ebene ist wie eine Angulierung um 90 Grad zu bewerten. Zudem kommt es zu Überschneidungen bei den beiden Feldern. Ich kann die Sorge des Radiologen nicht ganz nachvollziehen. Es ist ja kein Verbrechen die 50.000 cGy *cm² zu überschreiten. Bei einer komplexen Maßnahme ist darch durchaus in Ordnung. Dem Patienten ist es vermutlich auch lieber als eine chirugische Öffnung des Schädels. Die Überschreitung sollte aber Anlass sein über Optimierungsschritte nachzudenken. Möglicher Weise geht da ja noch was.

Melden musse er die Überschreitung ja nur wenn auch gleichzeitig ein deterministischer Schaden aufgetreten ist. Einzelne Überschreitungen von DRWs und bedeutende Vorkommnisse sind keines Falls verboten. Sie sind vielmehr ein Alarmsignal und ein Benchmark an dem man sich orientieren muss. 

H. Lenzen

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