Einbindung der Teleradiologen in den klinischen Betrieb

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich beschäftigt momentan eine Frage, bezüglich der Einbindung der Teleradiologen in den klinischen Betrieb, da seitens der Bezirksregierung aktuell von uns gefordert wird, dass die Teleradiologen min. 35 mal im Jahr den Ort der technischen Untersuchung zu einem gemeinsamen fachlichen Austausch aussuchen müssen.

Ich halte die 35 mal für äußerst übertrieben und schwer umsetztbar.

Wird dieses Thema in allen Bundesländern so streng bearbeitet?

Bzw. besteht die Möglichkeit gegen solch eine Entscheidung Einspruch zu erheben?

Ich bin gespannt auf Ihre Antworten und Erfahrungen.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Graf

 

Claudia Graf

Sehr geehrter Frau Graf,

die Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb ist eine Anforderung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c StrlSchG. Auf der letzten Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz (Bund-Ländergremium zur Umsetzung des Strahlenschutzrechtes) wurde vereinbart, dass der Teleradiologe (ein Vertreter der teleradiogioschen Einheit) mindestens einmal am Ort der Klinik sein muss. Ansonsten sollen regelmäßige Besprechungen, zum Beispiel zur Verbesserung des Strahlenschutzes, Fallbesprechungen) online durchgeführt werden. Aus meiner Sicht sollten diese online-Besprechungen mindestens 9 bis 12 mal durchgeführt werden. Diese Besprechungen sind bezüglich des Termins und der behandelten Themen (stichpunktartig) zu dokumentieren.

Jürgen Westhof

>> dass der Teleradiologe (ein Vertreter der teleradiogioschen Einheit) mindestens einmal am Ort der Klinik sein muss.

mindestens einmal? Nur einmal? Oder ist ein hier nicht genannter Zeitraum gemeint?

MfG

 

 

Frank Giesecke

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