Fachkunde

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in § 47 Abs. 2 StrlSchV wird festgelegt, daß die Sachkunde durch eine Person bestätigt wird,  in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde. Laut Fachkunde-RL benötigt der bescheinigende Arzt hierfür die erforderliche Fachkunde. 

Es ist leider etwas unklar welche Fachkunde für die Bescheinigung einer 3D-Sachkunde (Rö 9.2) erforderlich ist. Ist es hierfür ausreichend, wenn der bescheinigende Arzt die Fachkunde in der Röntgendiagnostik vollständig gem. § 45 Abs. 6 der RöV vom 01.07.2002 nachgewiesen hat? 

Wenn nicht, kann dann ein Arzt mit der Fachkunde Gesamtgebiet einschließlich CT die vor 2012 erworben wurde, die Sachkunde für 3D bescheinigen? Muß dieser dann ständig vor Ort sein oder ist es ausreichend, wenn er sich auf dem Gelände befindet und innerhalb 15 Min. auch am Ort des Geschehens sein kann. Hinzufügen möchte ich, daß der durchführende Arzt selbst u. a. die Fachkunden Thorax und Extemitäten vor 2003 besitzt.

Für die Beantwortung meiner Frage im Voraus herzlichen Dank,  

 

wg

Die 3D-Sachkunde kann nur von ärztlichen Personal bescheinigt werden, die über eine 3D-Fachkunde in dem jeweiligen Fachgebiet verfügen. Das bedeutet, dass ein Zahnmediziner mit einer 3D-Fachkunde nicht die Sachkunde für den 3D-Bereich zum Beispiel im HNO-Bereich bescheinigen kann. Auch medizinisches Personal mit einer Fachkunde nach § 45 Abs. 6 RöV kann die Bescheinigungen für keine der der Bereiche vornehmen, da diese Fachkunde nur auf 2D-Untersuchungen beschränkt ist.

Die Sachkunde für den 3D-Untersuchungen kann aber von einem vollfachkundigen Radiologen bescheinigt werden, da in dieser Fachkunde der 3D-Bereich abgedeckt ist.

Der Sachkundeerwerb kann nur unter der Aufsicht eines Mediziners/Medizinerin mit der entsprechenden Fachkunde erworben werden. Die von der Sachkunde erwerbenden Person gestellte Rechtfertigende Indikation muss von der fachkundigen Person vor Untersuchungsdurchführung freigegeben werden, die fachkundige Person muss auch die Möglichkeit haben den Patienten/Patientin vorher zu untersuchen. Dies setzt eine räumliche Nähe voraus.

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Westhof,

auf Ihre Antwort zu oben gestellter Frage (Sach-/Fachkunde für die  3D-Bildgebung mit fluoroskopischen C-Bögen) habe ich eine Anmerkung und daraus resultierende Fragen:

Die FK Rö9.2 wurde erst mit Inkrafttreten der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz am 01.09.2012 eingeführt. In der davor gültigen Richtlinie vom 22.12.2005 gab es die FK Rö9.2 (m.E.) nicht. 

Nach Ihrer Aussage hat ein Arzt mit Gesamtfachkunde nun aber die Berechtigung die Sachkunde für den Anwendungsbereich Rö9.2 zu bescheinigen. Klar, einer muss ja der Erste mit der FK Rö9.2, aber wie konnte denn der vollfachkundige Radiologe die Sachkunde für Rö9.2 erwerben?

Wie kann ich mir einen solchen Sachkundeerwerb eines Operateurs der die Rö9.2 benötigt vorstellen? Ist der Radiologe für 100 Untersuchungen/Anwendungen mit 3D-C-Bögen mit im OP?

Wer ist generell nach Einführungen von neuen Fachkunde-Anwendungsbereichen berechtigt eine Sachkunde zu bescheinigen?

Schöne Grüße

Michael Scheibner

M. Scheibner

 

Sehr geehrter Herr Scheibner,

 

grundsätzlich gilt auch für die Fachkunde Bestandschutz. Wer also vor dem 01.09.2012 in dem Bereich (Untersuchungsdurchführung mit 3D-Technik) tätig gewesen ist und dass auch nachweisen kann, hat die erforderliche Fachkunde. Es ist aus meiner Sicht ratsam, dass mach sich diese 3D-Fachkunde von der zuständigen Landesärztekammer bestätigen lässt.

 

Sollte keine Person mit der erforderlichen Teilfachkunde Rö9.2 in der Organisationseinheit vorhanden ist, kann man, sofern vorhanden, auf den Radiologen zurückgreifen, der ja über Gesamtfachkunde (auch 3D) verfügt.

 

Derjenige, der eine Fachkunde erwerben will kann die Untersuchung/Intervention nur unter der Aufsicht einer Person durchführen, die die erforderliche Fachkunde besitzt. So sind leider die Anforderungen im Strahlenschutzrecht.

 

Jürgen Westhof

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