Hallo miteinander,
es geht hier um die rechtliche Grundlage bezüglich der geeigneten Ausbildung für die Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE).
Angenommen eine Person A entscheidet sich während des Physikstudiums dazu, MPE werden zu wollen und studiert dann im Master medizinische Physik an einer deutschen Universität X. Die zur Fachkunde erforderlichen Strahlenschutzkurse werden ebenfalls absolviert.
Nach seiner Sachkundezeit in einem Klinikum wird von A ein Antrag zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten bei der zuständigen Behörde in Bayern/Baden-Württemberg gestellt. Diese fordert daraufhin ein Fachgespräch, weil die DGMP (Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik; als Sachverständiger in diesen Bundesländern nach §20 Atomgesetz tätig) den Masterabschluss der Universität X nicht in vollem Umfang für ausreichend empfindet und ein Fachgespräch in gewissen Bereichen als notwendig erachtet.
Ist diese Forderung auf ein Fachgespräch durch die Behörde anfechtbar?
Ein paar Überlegungen/Gedanken dazu:
Im Strahlenschutzgesetz §5 Abs. 24 und im Richtlinienmodul zur StrlSchV "Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (MPE)" (Abschnitt 2.1: Geeignete Ausbildung) wird ohne weitere Spezifikation der Masterabschluss in medizinscher Physik als geeignet angesehen.
Die DGMP schreibt auf ihrer Internetseite (https://www.dgmp.de/de-DE/506/fachkunde-mpe/) über die benötigte Qualifikation zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde "Nachweise, dass im Bereich der Medizinischen Physik ein Qualifikationsniveau erreicht ist, das dem eines Master-Abschlusses in Medizinischer Physik entspricht (wenn kein geeigneter Masterabschluss oder sonstige ausreichende Nachweise vorliegen, muss dies ggf. durch ein Fachgespräch nachgewiesen werden)" seien zu erbringen.
Gleichzeitig wird aber von der DGMP nicht jeder Masterstudiengang in medizinischer Physik als genügend erachtet.
Vielen Dank vorab; bin auf Eure Meinungen gespannt.