geräteseitiger Streustrahlenschutz bei C-Bögen im OP

Liebe Kollegen,

in der praktischen Anwendung der neuen SV-RL ergeben sich immer wieder neue Fragestellungen.

Meine Frage zielt auf den Vordruck 2.2.3, Prüfposition M03E06 (ausreichender Streustrahlenschutz am Untersuchungsgerät vorhanden - kann nur entfallen, wenn kein Personal im Kontrollbereich anwesend ist). Es gibt inzwischen geeignete Vorrichtungen zum Anbringen von Bleigummilamellen an OP-Tischen. Schwierig wird das, wenn Operationen durchgeführt werden, z.B. in der Unfallchirurgie, bei den ein Durchschwenken des C-Bogens - auch mehrfach - zu erwarten ist. In solchen Fällen würde der Streustrahlenschutz den Arbeitsablauf sehr behindern.

Ich schlage hier vor, in solchen Fällen die Prüfposition als "entfällt" mit einem Hinweis auf die jeweilige Anwendung zu bewerten.

Grüße ans Forum

Volker Sendler

Sehr geehrter Herr Sendler,

in begründeten und entsprechend dokumentiert kann man von den Vorgaben der SV-RL abweichen. Diese Abweichungen müssen von Dritten (zum Beispiel der zuständigen Behörde oder der Ärztlichen Stelle) nachvollziehbar sein. Hinsichtlich der Umsetzung der Prüfposition M03 E 06 sehe ich, so wie Sie auch, Probleme beim Einsatz der Unfallchirurgie. Sollte die Röntgeneinrichtung auschließlich in der Unfallchirurgie eingesetzt werden, kann aus meiner Sicht so wie von Ihnen vorgeschlagen, verfahren werden.

Jürgen Westhof

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