Ist die anfertigende Stelle einer Röntgenuntersuchung verpflichtet, DICOM-Daten für die medizinische Weiterbehandlung zur Verfügung zu stellen?

Hallo,

Krankenhäuser der Maximalversorgung werden häufig um Zweitmeinung, z. B. im Rahmen von Tumorboards, gebeten.

Es häufen sich die Fälle, in denen radiologische Voruntersuchungen lediglich in einem Portal der anfertigenden Stelle eingesehen werden können, nach z. T. aufwendigen Login-Prozeduren. Diese Portale ermöglichen teils nicht, die simpelsten Messungen an den Aufnahmen vorzusehen. Problematisch ist der erhöhte Zeitaufwand für den zweitbeurteilenden Radiologen, die fehlende Integrierbarkeit der Aufnahmen in klinikinterne Arbeitsabläufe und das Risiko, sofern ein (partieller) Download von Daten möglich ist, das Risiko eines Eindringens von Schadsoftware ins Kliniknetz. All dies steht vor dem Hintergrund in der Regel fehlender Retribution der radiologischen Zweitbeurteilung und vor dem Hintergrund, dass zur Optimierung klinikinterner Arbeitsabläufe und des Schutzes vor Malware Großklinika in der Regel upload-Portale bereithalten, auf denen der Patient oder sein Arzt DICOM-Bilddaten hochladen können.

Daher die Frage: Hat der Patient einen Rechtsanspruch auf seine radiologischen Bilddaten im DICOM-Format?

PS: Kürzlich war in der Fusszeile zu einem Befund einer radiologischen Praxis zu lesen: "Im Interesse der Nachhaltigkeit sowie eines optimierten Daten- und Informationsflusses stellen wir mit Beginn des IV: Quartals 2022 die Ausgabe von Patienten-CDs ein. Die Bereitstellung der Daten erfolgt über unser Überweiser- & Patientenportal." 
Mit "Bereitstellung der Daten" ist offensichtlich die Betrachtungsmöglichkeit von Bildern auf einem Fremdserver gemeint.

Vielen Dank, freundliche Grüße

Jaime

Es gibt hierzu einen Hinweis in den neuen Leitlinien der Bundesärztekammer. Dort heißt es auf Seite 9:

Bei der digitalen Weitergabe von Bildern auf digitalem Datenträger sollen die Festlegungen des DICOM-Standards bzw. der DIN 6862–2 berücksichtigt werden (DIN 6862–2 2019)3.....

...● der Datensatz der kompletten Untersuchung in notwendiger diagnostischer Qualität sollte auf Anforderung der weiterbehandelnden Ärztin und des weiterbehandelnden Arztes auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden – zusätzlich ist es auch möglich, den Datensatz über digitale Up- und Downloads zur Verfügung zu stellen, wenn der Zugriff auchvon außerhalb der Einrichtung möglich ist, der Datenschutz und die IT-Sicherheit gewährleistet wird und es zu keiner zeitlichen Verzögerung in der Patientenversorgung führt.

Hier wird also eindeutig eine Download-Möglichkeit gefordert und keine reine Betrachtung.

 

H. Lenzen, Münster

H. Lenzen

Es gibt hierzu einen Hinweis in den neuen Leitlinien der Bundesärztekammer. Dort heißt es auf Seite 9:

Bei der digitalen Weitergabe von Bildern auf digitalem Datenträger sollen die Festlegungen des DICOM-Standards bzw. der DIN 6862–2 berücksichtigt werden (DIN 6862–2 2019)3.....

...● der Datensatz der kompletten Untersuchung in notwendiger diagnostischer Qualität sollte auf Anforderung der weiterbehandelnden Ärztin und des weiterbehandelnden Arztes auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden – zusätzlich ist es auch möglich, den Datensatz über digitale Up- und Downloads zur Verfügung zu stellen, wenn der Zugriff auchvon außerhalb der Einrichtung möglich ist, der Datenschutz und die IT-Sicherheit gewährleistet wird und es zu keiner zeitlichen Verzögerung in der Patientenversorgung führt.

Hier wird also eindeutig eine Download-Möglichkeit gefordert und keine reine Betrachtung.

 

H. Lenzen, Münster

H. Lenzen

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