Kenntnisse im Strahlenschutz für nichtmedizinisches Personal

Sehr geehrte Damen und Herren,

sollten Medizintechniker, welche Röntgenanlagen überprüfen bzw. instandsetzen und dabei Strahlung auslösen, über eine Fachkunde oder zumindest Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen?

Und wenn ja, wo finde ich im Gesetz die entsprechende Richtlinie?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

C. Graf

Claudia Graf

Sehr geehrte Frau Graf,

ja, Medizintechniker/innen brauchen eine Fachkunde nach der Fachkunde-Richtlinie Technik, die Sie auf der APT-Homepage finden:

https://www.apt.drg.de/de-DE/430/richtlinien/

Aus der Anlage A entnehmes Sie, dass es sich um die Fachkundegruppe R6 handelt. Darauf muss bei der Auswahl des entsprechenden Kurses geachtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Jungnickel

KJungnickel

Sehr geehrte Frau Jungnickel,

Ihre Antwort würde ich ergänzen bzw. etwas relativieren.

Für einen angestellten Medizintechniker, der die Röntgeneinrichtungen im eigenen Haus überprüft, wartet, etc. und dabeit die Röntgenanwendung technisch realisiert, genügen die Kenntnisse im Strahlenschutz (siehe §74 Abs.2 Satz 1 StrlSchG und Fachkunderichtlinie Technik unter 1.2 Grundsätze Absätze 5 und 6).

Ein Medizintechniker, der selbst geschäftmäßig Röntgeneinrichtungen überprüft bzw. für einen geschäftsmäßig prüfenden SSV tätig ist, benötigt die entsprechende Fachkunde.

Dennoch kann es sinnvoll sein, dem angestellten Medizintechniker den Fachkundeerwerb zu ermöglichen, damit er beispielsweise außerhalb des Patientenbetriebs auch in der Nachschicht die Röntgenanlage prüfen kann, ohne dass man sich um eine fachkundige Aufsicht (Arzt, MPE) oranisatorische Gedanken machen muss.

Mit freundlichen Grüße

Hendrik Neuhäuser

 

 

 

 

Hendrik Neuhäuser

Sehr geehrter Herr Neuhäuser,

Sie haben im Prinzip recht. Jedoch kenne ich keine erfahrenen Medizintechniker, die unter der Aufsicht eines Arztes oder einer MPE die Konstanzprüfungen im Klinikum durchführen. Sie werden unter Aufsicht eingearbeitet und erlangen so die Kenntnisse. Bevor sie dann selbständig die Prüfungen durchführen, müssen sie die Fachkunde beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Jungnickel

 

KJungnickel

Sehr geehrte Frau Jungnickel,

ich verweise auf die amtliche Begründung zum § 147 StrlSchV. Sinngemäß: "eine direkte Aufsicht ist für die technische Durchführung von Röntgenstrahlung außerhalb der Anwendung am Menschen nicht erforderlich". In der alten RöV §30 stand noch "unter Aufsicht und Verantwortung eine fachkundigen Person". Dieser Halbsatz ist weggefallen.

Ein Fachkundiger / der SSB muss sich natürlich im Dienst und auf dem Betriebsgelände befindenm (wenn der Medizintechniker lediglich die Kenntnisse besitzt), um herbeigerufen werden zu können, wenn beispielsweise die Werte zur Konstanzprüfung nicht passen.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Neuhäuser

Hendrik Neuhäuser

Bitte melden Sie sich an, um auf diese Frage zu antworten.