Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in der CT

Laut Anlage 14 I.2.a StrlSchV „UNTERSUCHUNGEN“ mir ionisierender Strahlung …

ist eine Überschreitung des CTDIvol einer Computertomographischen „ANWENDUNG“ von 120 mGy am Gehirn und 80 mGy am Körperstamm ein „Bedeutsames Ereignis“.

Beziehen sich diese Werte auf die einzelne Scan-Serie oder die gesamte CT-Untersuchung (Studie) ?

Mr. Smith

Wie bei den DRW geht es auch hier immer nur um die einzelne Serie. 

H. Lenzen, Münster

H. Lenzen

Hallo Herr Lenzen,

im StrlSchG §5, Abs.3 wird Anwendung als die technische Durchführung + Befundung definiert. D.h. wenn z.B. ein Mehrphasen -CT gefahren wird, dann müssen für die Beurteilung nach Anlage 14 alle Scans zusammen betrachtet werden. Denn der Befund wird nicht für einen einzelnen Scan erstellt, sondern für die gesamte Untersuchung (alle Scans bzw. Phasen).

Ich bin über das gleiche Problem bei der Auslegung der Anlage 14 gestolpert und habe aus diesem Grund beim RP nachgefragt und die folgende Antwort erhalten:

„….laut der Begründung 18/11241 Deutscher Bundestag https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811241.pdf S. 230 ist die Anwendung die Einheit aus technischer Durchführung und Befundung. ….“

Wenn tatsächlich der einzelne Scan gemeint ist, wie für die Auswertung der Einhaltung der DRWs, so muss die Anlage 14 entsprechend anders formuliert werden.

Viele Grüße

B. Swinne

B. Swinne

Lieber Herr Lenzen,

die Formulierung in Anl. 14 ist leider sehr interpretationsbedürftig. Ich bin jedoch derselben Ausfassung wie Herr Swinne, und zwar aus folgenden Gründen:

-  bei dynamischen Scan wie Perfusion ist die Situation eindeutig, da Scanserie i.d.R. = Untersuchung

- dasselbe gilt für Bolusmonitoring-Sequenzen (sofern über Grenzwert), da ebenfalls dynamisch

- CT-Interventionen: sind ebenfalls dynamisch oder (wenn aus mehreren zeitlich getrennten Scans bestehend) intermittierend dynamisch

Allen diesen Situationen ist gemeinsam, dass dieselbe Körperregion mehrfach exponiert wird und dabei eine Dosiskumulation stattfindet. Nichts anderes passiert bei mehrphasigen CT-Untersuchungen mit überlappenden Scanserien, speziell dann, wenn sie mit Bolusmonitoring vorgenommen werden. Daher ist eine Addition der CTDIvol-Werte in den Überlappungsbereichen sinnvoll und damit geboten.

In der Entwurfsphase der StrlSchV wurde für das patientenbezogene Kriterium lange die Effektivdosis favorisiert. Deren Ermittlung ist jedoch nicht standardisiert und als Basis für Grenzwerte ungeeignet. Der nun stattdessen verwendete CTDIvol ist daher als Indikator für die Organdosis zu betrachten. D.h. die Intention der Grenzwerte ist die Vermeidung exzessiver Organdosen. 

Daher kann es auch aus sachlicher Sicht keinen Zweifel daran eben, dass die Grenzwerte nach Anlage 14.I.2.a untersuchungsbezogen sind und die CTDIvol-Werte in den Überlappungsbereichen addiert werden müssen. Die Vermeidung exzessiver CTDIvol-Werte pro Scanserie ist ja bereits mit dem Kriterium nach Anl. 14.I.1 hinreichend abgedeckt.

Die Frage wird jedoch solange kontrovers diskutiert werden, wie sich der Gesetzgeber nicht eindeutig dazu äußert. Entsprechend unterschiedlich fallen die Auslegungen der Landesbehörden aus. Dass dies immer noch nicht geklärt ist und dass für die Hirnperfusion mit ihrem naturgemäß höheren Dosisbedarf keine Ausnahmeregelung getroffen wurde, ist für mich nicht nachvollziehbar. So darf man als Gesetzgeber nicht verfahren.

Mit besten Grüßen

HD Nagel

 

HD Nagel

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