Laserprinter erforderlich?

Es gab früher in der RöV einen Passus, dass ein anfordernder Arzt auf Durchsichtbilder bestehen kann.

Damit verbunden ist, dass ein Laserprinter vorhanden sein muss, an dem auch die regelmäßigen Konstanzprüfungen gemacht werden mussten und der Ärzlichen Stelle zur Kontrolle vorgelegt werden mussten.

Ist dies noch so gültig ?

 

Franzl

Sehr geehrter Anfrager, sehr geehrte Anfragerin,

es hat tatsächlich einen Paradigmenwechsel durch das neue Strahlenschutzrecht stattgefunden. Nach der Röntgenverordnung im § 28 Absatz 6 RöV bei der Weitergabe der Untersuchung an einen Weiterbehandelden Artz in einer für diesen geeigneten vForm zugänglich macht. Nach den Anforderungen nach § 85 Abs. 3 Nr. StrlSchG sowie § 127Absatz 4 StrlSchV ist dieser Passus nicht mehr enthalten. Das bedeutet, dass digitale Daten auch in digitaler form weitergegeben werden können. Es sind natürlch die Anforderungen an die Valididtät der Daten einzuhalten.

Jürgen Westhof

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