Maßnahmen bei Umzug eines Teleradiologen mit bestehender Teleradiologie-Workstation

 

 

Der Umzug eines Teleradiologen erfordert einige Maßnahmen inklusive der entsprechenden Meldungen an die Aufsichtsbehörden:

Für Bildwiedergabegeräte auch in der Teleradiologie muss nach einem Ortswechsel gem. Nr. 11 e) der DIN 6868-157 „nur“ noch eine Konstanzprüfung und Messung der Schleierleuchtdichte durchgeführt werden. Dies kann der Teleradiologe selbst durchführen, da die Abnahmeprüfung durch den Hersteller des BWG bereits erfolgt ist und bis zu einer wesentlichen Änderung der Befundungsworkstation weiterhin gültig ist.

Wie sieht es aber mit der Datenstrecke gem. DIN 6868-159 nach Umzug aus? Muss für die Messung der Übertragung der Testdatensätze erneut ein spezieller externer Dienstleister in die Wohnung des Teleradiologen oder darf der Teleradiologe diese Prüfung in der neuen Wohnung mit den Prüfdatensätzen aus der initialen Abnahmeprüfung selbst vornehmen?

Andreas Kopp

Sehr geehrter Herr Kopp,

nach dem Umzug des Teleradiologen ist für die neue Teilstrecke eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Da es sich bei der Teleradiologie nach § 19 Abs.2 Nr. 3StrlSchG um einen Genehmigungstatbestand handelt, kann die zuständige Behörde festlegen, wer die Abnahmeprüfung für die teilstrecke durchführt. Daher sollten Sie die dafür zuständige Behörde kontaktieren.

In Hessen kann diese Abnahmeprüfung zum Beispiel der Sachverständige aber auch die Medizinphysik diese Abnahmeprüfung durchführen. Die Abnahmeprotokolle sind dann der Behörde vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.Westhof

Jürgen Westhof

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