MFA in der Orthovolttherapie

Sehr geehrter Herr Westhoff, sehr geehrtes Expertenteam,

 

ich habe eine weitere Frage, die sich auch auf meine Frage vom 27.02.2020 bezieht. Hier ging es um die Frage, welche " sonstigen" medizinischen Ausbildungen zu welche Strahlenschutzkursen berechtigen. Ihre Anwort, Herr Westhoff, von damals lautete:

"alle Personen nach Liste 1 können Kenntnisse in allen Bereiche erwerben (siehe beigefügte Liste im Anhang) 

Nun können also MFA und Co. die Kenntnisse auf dem Gebiet der Strahlentherapie erwerben, aber ihre Tätigkeit wird durch die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin eingeschränkt. Es wird die ständige Aufsicht durch eine fachkundigen Arzt / Ärztin direkt am Arbeitsplatz gefordert. Dies sei im Einzelfall entbehrlich, wenn eine MTR technisch mitwirkt. 

Wie ist das im Rahmen der Orthovolttherpie zu sehen? Darf z.B eine MFA mit den erforderlichen Kenntnissen Röntgentherapie technisch durchführen, wenn eine fachkundige ärztliche Person die Aufsicht und Verantwortung übernimmt, ihr aber nicht permanent über die Schulter schaut? 

Eine weitere kurze Anmerkung zu der Absurdität mancher Vorgaben; die geforderte unmittelbare Aufsicht einer MFA durch einen Strahlentherapeuten am Linearbeschleuniger, um jederzeit eingreifen zu können, setzt voraus, dass die Strahlentherapeuten die technische Durchführung beherrschen und dies besser als die MTR. Ich darf das an dieser Stelle mal stark anzweifeln. (Das gleiche sehe ich auch in der Röntgendiagnostik... ein Chirurg mit Teilfachkunde ist eher selten in der Lage, eine Röntgenaufnahme selber zu erstellen, darf aber die Aufsicht und Verantwortung übernehmen.) 

 

Besten Dank und mit freundlichen Grüßen 

I.Vent

vent

Sehr geehrte frau Vent, sehr geehrter Herr Vent,

im Bereich der Diagnostik haben wir es mit Strahlenexpositionen zu tun die in der Regel keine determinstischen Strahlenschäden zur Folge haben. Dies gilt nicht für die Strahlentherapie und auch nicht für die Röntgentherapie.

Daher wird in der jetzt noch gültigen Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin eine Festlegung getroffen wieviel Personal und mit welcher Ausbildung an so einer Einrichtung zur Verfügung zu stehen hat. Bei Personal, die die technische Durchführung wird eine Fachkundige Person verlangt, Personen mit Kenntnissen dürfen lediglich unterstützend mitwirken. Die Richtlinie führt dazu in Abschnitt 5.2 aus:

"Die technische Mitwirkung bei der Bedienung von Bestrahlungsvorrichtungen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Patientenbetrieb erfordert spezielles Wissen z.B. über Anatomie und Einstelltechniken, das nur über eine intensive Ausbildung erworben werden kann, der sich Personen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV (MTRA, MTA) unterziehen müssen, und die die Fachkunde im Strahlenschutz einschließt, die für die technische Mitwirkung erforderlich ist. Aus Gründen der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung ist es insbesondere mit Blick auf mögliche schwerwiegende Strahlenschäden geboten, nur Personen mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die Bedienung dieser Geräte und die entsprechende Patientenpositionierung zu gestatten. Personen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 4 mit Kenntnissen im Strahlenschutz (Anlage A 3 Nr. 5) sind nur unterstützende Tätigkeiten gestattet."

In Analogie zur Strahlentherapie würde ich für die Röntgentherapie die gleiche Anforderung sehen. Es ist aber so noch nirgends direkt festgelegt. Zukünftig wird die Qualitätssicherung der Röntgentherapie im Bereich der Strahlentherapie verortet und es ist davon auszugehen, dass die Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation des Personals vergleichbar gestaltet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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