min. GESAMTSTRAHLENDURCHLÄSSIGKEIT für Streustrahlenraster

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

können Sie mir bitte einen Hinweis geben, wo ich die minimal zulässige GESAMTSTRAHLENDURCHLÄSSIGKEIT bzw. maximal zulässige Schwächung eines Streustrahlenrasters finden kann?
In der DIN EN 60627 2016-08: ´Bildgebende Geräte für die Röntgendiagnostik – Kenngrößen von Streustrahlenrastern für die allgemeine Anwendung und für die Mammographie´ kann ich dazu leider nichts finden.
Auch für den Raster-Expositionsfaktor ist in dieser DIN kein Grenzwert angegeben, sondern nur, dass die Ergebnisse der Messungen max. 10 % (Mammographie max. 5 %)von den Angaben des Herstellers abweichen dürfen.
Als TÜV Sachverständiger in Ausbildung habe ich aber schon Abnahmeprotokolle von Firmen gesehen wo zum Raster Gesamtschwächung < 3 = OK stand.
Wo findet man hierfür die Grundlage?

Mit freundlichen Grüßen
André Belger

andre.belger
Sehr geehrter Herr Belger, in der „Abnahmenorm“ DIN 6868-150 (Juni 2013) ist der Rasterfaktor nicht mehr enthalten. Stattdessen wurde in der Norm ein Schwächungsgleichwert eingeführt (Kap. 7.5), der sich auf alle Komponenten bezieht, die sich zwischen Patient und Bildempfänger befinden (Patientenlagerungsplatte, Raster, Messkammer Belichtungsautomatik). Dazu gehört u.a. auch das Raster. Die Anforderungen sind nach Abschn. 7.5.1 dieser Norm in der DIN EN 60601-2-54 enthalten. Der maximale Schwächungsgleichwert muss in den Begleitpapieren angegeben sein, und die Prüfung geschieht einfach durch Einsichtnahme des Prüfers in diese besagten Begleitpapiere. Die DIN 6815 („Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes …“) von Juni 2013 begnügt sich in ihrem Abschn. 8.5 („Schwächung der Strahlung hinter dem Patienten“) auf die sehr allgemein gehaltene Forderung, im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung die Schwächung hinter dem Patienten mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ermitteln. Soweit die Normung. Auf Richtlinienebene haben wir jetzt folgende Situation: Die Sachverständigen-Prüfrichtlinie, nach der behördlich bestimmte Sachverständige Röntgeneinrichtungen technisch überprüfen müssen (Sie kennen sie ja), sagt zum Streustrahlenraster nur aus, dass dieses dem Fokus-Bildempfänger-Abstand entsprechen muss und dass keine Beschädigungen (Artefakte) vorliegen dürfen. Fazit: Rasterprüfungen reduzieren sich jetzt mehr auf allgemeine Aussagen. Die Kontrolle diesbezüglicher Zahlenwerte ist entfallen. Der von Ihnen erwähnte Gesamtschwächungsfaktor ist offiziell nicht mehr gebräuchlich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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