mobiles Röntgenaufnahmegerät - Standortwechsel innerhalb einer Betriebsstätte anzeigepflichtig

Sehr geehrte Damen und Herren,
durch eine Neuanschaffung (SV-Prüfung für den  Dezember 2021 terminiert) möchten wir das mobile Aufnahmegerät Mobilett XP innerhalb der Betriebsstätte im Krankenhaus für den Fall einer Thoraxaufnahme im Aufwachraum des OP bereithalten bzw. dort aufstellen (bisheriger Standort Intensivstation). Bei der Aufnahmeexposition halten sich im Kontrollbereich (2 Meter um den Röntgenstrahler) außer der MTRA kein weiteres Personal auf, wobei die MTRA ebenfalls mindestens einen Abstand von 2m einhält und dabei eine Röntgenmantelschürze trägt.
Die letzte Sachverständigenprüfung war am Mobilett XP am 30.03.2021 durchgeführt worden. Da die mobile Aufnahmeeinrichtung Mobilett XP für den gleichen Zweck innerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird, möchten wir erfahren, ob die Bezirksregierung Arnsberg

1.    über den Ortswechsel informiert werden muss, und
2.    ob eine erneute Sachverständigenprüfung erforderlich ist.

Freundliche Grüße

JH MTRA

Sehr geehrter Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

derOrtrstwechselist ist der zuständigen Aufsichtsbehörde  anzuzeigen. Es obliegt der zuständigen Behörde dafür eine erneute Sachverständigenprüfung einzufordern.

Da sich hinsichtlich des Strahlenschutzes keine Änderungen ergeben, es ist ja weiterhin ein mobiler Betrieb, ist aus meiner Sicht keine erneute Sachverständigenprüfung erforderlich. Die Entscheidung trifft aber die zuständige Behörde.

Mit freundlichen grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Dr. Westhof,

vielen Dank für Ihre Expertise!.

Für das neue angeschaffte mobile Röntgengerät haben wir bei der Bezirksregierung den Antrag auf Genehmigung  (§12 Abs. 1 StrSchG) gleich für mehrere Einsatzorte am Standort gestellt:

Intensivstation, Zentrale Notaufnahme, OP, OP-Aufwachraum, in Notfallsituationen angelehnt an die rechtfertigende Indikation, auch für perihere Stationen, da die Strahlenschutzvorkerungen überall gleich sind und Beachtung finden.

Kann die Aufsichtsbehörde den mobilen Betrieb trotzdem einschränken, obwohl die rechtfertigende Indikation gegeben und auch die Strahlenschutzvorkehrungen getroffen wurden?

Freundliche Grüße

JH MTRA

 

JH MTRA

Sehr geherte Anfragerin/Anfrager,

ich kann Ihnen lediglich raten, sich mit Ihrer Aufsichtsbehörde in Verbindung zusetzen und den Sachverhalt einer Klärung zuzuführen.

MfG Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Dr. Westhoff,

danke für Ihren Hinweis!

Freundliche Grüße

JH

JH MTRA

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