neue Strahlenschutzverordnung

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
der Entwurf der neuen StrlSchVO in der Artikelverordnung umfasst 178 Seiten. Lt. § 46 müssen alle Betreiber von diagnostisch am Menschen eingesetzten Röntgengeräten diese Verordnung vorhalten ( + Strahlenschutzgesetz ).Für diese lässt sich der relevante Inhalt der StrlSchVO auf 52 Seiten reduzieren, wobei die zutreffenden Paragraphen weit verstreut sind. Das bedeutet 1. die Akzeptanz der StrlSchVO und damit die Auseinandersetzung mit den zutreffenden Inhalten wird erschwert 2. Pro abgelegter Verordnung werden 116 Blatt Papier verschwendet - wieviel Blatt sind das für alle diagnostisch tätigen Anwender ( eine Ressourcenfrage ).
Halten Sie es für sinnvoll und möglich, ggf. durch Einsatz von BÄK und BZÄK, eine reduzierte Variante der StrlSchVO als Unterlage zuzulassen ?
Wird das Vorhalten in digitaler Form auf einem Computer schon angedacht/ behördlich akzeptiert ?
MfG K.Götze

klaus.goetze
ehr geehrter Herr Götze, wir teilen Ihre Befürchtungen zum Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung (neu) in jeden Betrieb/Teilbetrieb, in dem mindestens eine Person tätig ist. Wir sehen im Moment keinen Widerspruch zum § 46 des Entwurfs der Strahlenschutzverordnung, wenn das Bereithalten elektronisch geschehen würde. Ob ein Auszug, der sich auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht, ausreicht, bezweifeln wir zurzeit allerdings (obwohl dieses sinnvoll sein könnte). Da die Verordnung noch nicht erlassen ist, könnte man notwendige Konkretisierungen vielleicht noch einbringen. Das Forum RöV ist in die Diskussion nicht einbezogen. Daher müssen Sie Sich geeignete Interessenvertreter suchen (z.B. die Bundesärztekammer). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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