neues Strahlenschutzgesetz

Guten Tag Herr Prof. Ewen, muss ich jetzt jegliche Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte begründen und ist die Dokumentation im RIS ausreichend?

Die diagnostischen Referenzwerte gelten für Patienten mit einem Gewicht von 70 kg +/-3 kg, also für eine sehr kleine Patientengruppe.

a.richter
Sehr geehrte Anfragerin, nach § 130 StrlSchV überprüfen die ÄStn, ob die DRW nicht ungerechtfertigt überschritten werden. Hierbei verlangt laut Auskunft die von uns gefragte ÄSt bereits seit längerem für jede einzelne Überschreitung eine Begründung. Eine Dokumentation im RIS sei aber ausreichend. Nach Ansicht des BfS würde der 7oKg Patient als Normpatient eingestuft und wäre somit die größte Gruppe. Wir meinen allerdings, dass diese Gewichtsangabe im Sinne einer Norm für deutsche Verhältnisse recht niedrig ausgefallen ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Die Verpflichtung zur Begründung einer Überscheitung des DRW geht leider noch weiter. Nach §85 StrlSchG ist jede Überschreitung des DRW zu begründen. Sinnvoller Weise geschieht dies im RIS oder im Dosismanagement-System. Dies führt zwangsläufig zu einem erheblichen Aufwand.

Daher wurde die Frage auf dem Live-Forum Strahlenschutzrecht des RöKo 2019 intensiv diskutiert. Vertreter des BMU haben in aussicht gestellt hier Erleichterungen und Rechtssicherheit in Form einer Bekanntmachung zu liefern. 

H. Lenzen

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