never ending story DIN 6868-157

Die RÖV (Rundschreiben AK ) vom Mai 2015 schreibt vor, dass an
mobilen C-Bögen, die vor dem 01.05.2015 erstmalig in Betrieb genommen wurden und an denen keine Möglichkeit der Einspeisung digitaler Testbilder besteht, bis spätestens 30.06,2018 eine Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 und bis zum 01,01.2025 gemäß der DIN 6868-157:2014-II durchgeführt werden muss.
In einem Schreiben aus 2016 eines Herstellers für mobile C-Bögen lese ich nun:
Laut TOP C 04 der 74. Sitzung des LA RöV im Mai 2015 Festlegungen zur Umsetzung der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) gilt: ,,2. An mobilen C-Bögen, die vor dem 01.05.2015 erstmalig in Betrieb genommen wurden und an denen bisher keine
Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 erfolgte, gilt: b) Bei C-Bogengeräten, die nicht die Möglichkeit zur Einspeisung digitaler Testbilder haben, dürfen erforderliche Teil- oder Abnahmeprüfungen sowie die Konstanzprüfungen nach der jeweiligen Gerätenorm durchgeführt werden; siehe hierzu Kapitel 3 der QS-RL (Konstanzprüfung zum Beispiel nach DIN 6868-4). Falls diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, /st
spätestens bis zum 30.06.2018 eine Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 und bis spätestens 01.01.2025 eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 durchzuführen.´

Bei den meisten Anlagen vor dem 01.07.2016 gebaut wurden besteht technisch keine Möglichkeit Testbilder wie aus der DIN V 6868-57 oder der DIN 6868-157:TOI4-LL gefordert einzuspeisen !

Der Hersteller X beschreibt folgende Vorgehensweise um diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

Bei Anlagen die in diese Kategorie fallen gilt es zu prüfen, ob ein dauerhaft gespeichertes Testbild (SMPTE-Testbild nach DIN V 6868-57) vorhanden ist oder nicht. Hierdurch wird
die weitere Vorgehensweise bestimmt.
a) Bei Anlagen mit dauerhaft gespeichertem -l-estbild ist die Abnahmeprüfung für Bildwiedergabegeräte der Anwendungskategorie B wie in DIN V 6868-57 unter Punkt
9.4 beschrieben bis spätestens 30.06,2018 durchzuführen.
b) Bei Anlagen ohne Zugriff auf ein dauerhaft gespeichertes Testbild ist die Abnahmeprüfung für Bildwiedergabegeräte der Anwendungskategorie B wie in DIN V 6868-57 unter Punkt 9.5 beschrieben bis spätestens 30.06.2018 durchzuführen,
Hierzu wird der Prüfkörper aus der Abnahme- bzw, Konstanzprüfung, z.B. Testplatte Primus DL, verwendet,
In beiden Fällen hat nach der durchgeführten Abnahmeprüfung die Festlegung der Kenngrößen und Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach DIN V 6868-57 zu erfolgen.
Hierzu sind die Prüfmittel des Betreibers zu verwenden.

Mit der Durchführung der Abnahme- und Konstanzprüfung ist es gestattet die Anlage bis zum 31. L2.2024 weiter zu betreiben.

Wie sehen die Experten hier im Forum diese Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ?

Grüße aus dem verschneiten Westerwald
Christoph Schroeter
christoph.schroeter
Sehr geehrter Herr Schroeter, ich hatte Ihnen ja vor einiger Zeit zu Ihren Anfragen im Forum RöV (lf. Nr. 3055) sozusagen privat geschrieben, dass ich mich zu dieser sich in eine ziemlich komplizierte Richtung entwickelnden Angelegenheit, die Sie zu Recht als „never ending story“ charakterisiert haben, im einschlägigen Kollegenkreis nach einer klaren und übersichtlichen Lösung umhören wollte. Was ich auch getan habe. Aber wir leben in einer Zeitphase, in der alles, was „Strahlenschutz“ heißt, auf irgendeine Art und Weise der Entwicklung des neuen Strahlenschutzrechts untergeordnet werden muss, um den Termin 01.01.2019 einhalten zu können. Als nicht unerhebliche Folgen davon bleiben für die Beschäftigung mit den ebenfalls schon lange anstehenden Problemfällen, wie beispielsweise mit den hier vorliegenden und mit den in dieser Forumanfrage formulierten Fragestellungen, offensichtlich zu wenige Zeitreserven übrig. Folgende diesbezügliche Sachverhalte werden in Kollegenkreisen nur schwierig oder auch gar nicht verstanden bzw. sollten, ggf. korrigiert, in konzentrierter Form publiziert werden:
1) Die DIN V 6868-57:2001-02 wird immer noch zitiert, obwohl sie durch die DIN 6868-157:2014-11 ersetzt worden ist: Nach Rückfrage beim NAR kann die DIN V 6868-57 weiterhin angewendet werden.
2) Die sog. Rundschreiben der Länder zu diesem Thema sind Ergänzungen zu den Festlegungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), die Richtlinie selbst wurde nicht geändert. Hierzu wäre ein Rundschreiben des BMUB erforderlich gewesen, das aus Gründen der knappen Personalkapazität und der vordringlichen Erarbeitung des Strahlenschutzrechts nicht erfolgen konnte. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie (vom 23. Juni 2014) selbst müsste dringend novelliert werden, um den Stand der Technik abzubilden.
3) Die größte Hoffnung, eine saubere Übersicht zu dieser Problemlage zu erhalten, setzt man auf die in der Novellierungsphase befindliche Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL). Deren Novellierung, von einer dafür zuständigen AG des Arbeitskreises RöV (AK RöV) erstellt, ist ziemlich weit fortgeschritten. Mit der neuen SV-RL würden die größten und die am schnellsten zu realisierenden Chancen bestehen, die „never ending story“ doch noch einigermaßen erfolgreich abzuschließen. Die SV-RL wird hoffentlich im Laufe des Jahres 2019 veröffentlicht werden.
Fazit an dieser Stelle und zu diesem Zeitpunkt: Es macht wenig Sinn, dieses komplexe Gebilde im Zusammenhang mit der Realisierung der DIN 6868-157 weiter auszubauen. Wir benötigen ein solides Informationsorgan (und die SV-RL wäre das in idealer Form) und eine AG, die an sich nicht viel Neues erfinden sondern im Wesentlichen das inzwischen vorhandene Stückwerk zusammensetzen und in die neue SV-RL einpassen muss.
Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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