nicht genutzte Röntgenanlage

Sehr geehrter Prof. Ewen,
In unserer Klinik, wurde im Mai d.J. eine Röntgenanlage in Betrieb genommen, jedoch wurde bis heute nicht eine einzige Röntgenaufnahme gefertigt. Als einzigste MTA werde ich die Klinik verlassen. Muss dann die Bezikrsregierung Düsseldorf darüber Informiert werden. Nach derren Auffassung müssen alle Änderungen gemeldtet werden. Hinzu kommt noch das dann kein Personal mit Fachkunde vorhanden ist.Wie ist die Rechtsgrundlage.
Vielen Dank

Marion Terhorst
terhorstpm
Sehr geehrte Frau Terhorst, wir gehen nicht davon aus, dass Veränderungen im Personalbereich beim Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtungen in jedem Fall der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen. Die Bezirksregierung Düsseldorf als strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde wünscht sicherlich, dass ihr jede wesentliche (!) Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung mitzuteilen ist. Dazu zählen Änderungen im Anwendungsbereich, technische Änderungen, die Änderung des Betriebsortes und Ähnliches. Dazu gehören Änderungen im personellen Bereich, wie schon ausgeführt, nicht. Dies ergibt sich nach unserer Meinung auch aus dem § 13 Abs. 5 der Röntgenverordnung, der beschreibt, dass eine Änderung bei den Strahlenschutzbeauftragten der Behörde mitzuteilen ist. Wenn personelle Veränderungen aber generell zu den wesentlichen Änderungen gehören würden, dann wäre diese spezielle Regelung für Strahlenschutzbeauftragte im § 13 RöV nicht erforderlich. Die Röntgenverordnung verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen (Betreiber) der Röntgeneinrichtung, eine geeignete Strahlenschutzorganisation aufrecht zu halten, d.h. dieser muss sicherstellen, dass es im Strahlenschutz fachkundige Ärztinnen und Ärzte gibt, die als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind und/oder die rechtfertigende Indikation und die Befundung vornehmen, und dass es in ausreichender Zahl Personen gibt, denen die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen erlaubt ist (MTA/MTRA oder MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die von einem fachkundigen Arzt beaufsichtigt werden). Diese Organisation muss der Strahlenschutzverantwortliche der Aufsichtsbehörde auf Anforderung nachweisen. Eine Bringschuld hat er außerhalb der bestellten Strahlenschutzbeauftragten nach unserer Meinung nach nicht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld