Nötige Befugnis zur Anwendung Rö Strahlung - Fachkunde oder Unterweisung ausreichend?

Guten Tag,

Folgende Situation wirft mir Fragen bzgl. der nötigen Kenntnisse / Kunde im Strahlenschutz auf und führte bereits zu hitzigen Diskussionen in meiner Abteilung:

Ein Facharzt (oder Assistenzarzt mit Facharztqualifikation für diesen Eingriff) führt eine offene Portimplantation über die V. cephalica durch (ggf. auch intraoperative Punktion der V. subclavia). Zur Lagekontrolle der Portschlauchspitze erfolgt ein introperatives Röntgen mit dem C-Bogen. Der operierende Arzt führt den Eingriff alleine (also ohne Anwesenheit eines Kollegen im OP Saal). Er hat keine Fachkunde. Die operierende Abteilung verfügt aber über zwei fachkundige Ärzte für die beschriebene Situation, die sich während der Operation jedoch nicht im OP Saal befinden.

Welche Nachweise braucht der Operateur in o.g. Beispiel um Rö Strahlen anwenden zu können? Zwingend eine Fachkunde? Oder ist der Kurs nach Anhang 7.1. RiLi Strahlenschutz "Unterweisung für Ärzte über der Strahlenschutz in der Diagnostik mit Rö Strahlen" / sog. "Kenntnisse im Strahlenschutz" ausreichend, wenn die Abteilung einen fachkundigen Arzt hat, auch wenn der Fachkundige Arzt nicht persönlich im OP Saal anwesend ist?

In der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz unter Abschnitt 3.3 heißt es:

Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz müssen besitzen:

– Ärzte und Zahnärzte, die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes oder Zahnarztes Röntgenstrahlung anwenden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV).

Was bedeutet "...unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes..."? Muss dieser fachkundige Arzt während der Operation bzw. dem Moment der Röntgenstrahlanwendung persönlich im OP Saal anwesend sein? Was ist insb. unter "ständiger Aufsicht" zu verstehen?

Wo finde ich die exakte Auslegung (in schriftlicher Form) zu dieser Angabe? 

 

Vielen Dank für die Auskunft.

MfG

A. Burghardt

 

aburghdt

Sehr geehrte/r Frau/Herr

das Strahlenschutzrecht weist eindeutig aus, dass Personen, die Röntgenstrahlen anwenden oder eine rechtfertigende Indikation stellen, fachkundig sein müssen.

Eine Ausnahme gilt für Personen mit "Kenntnissen im Strahlenschutz". Diese dürfen, wie Sie bereits schreiben, unter ständiger Aufsicht und Überwachung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde tätig werden.

Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn der fachkundige existent ist. Er muss vielmehr in Rufweite sein und unmittelbar in das Geschehen eingreifen können. Die "Kenntnisse" sind geschaffen worden, um während des Sachkundeerwerbs Röntgenstrahlen anwenden zu können. Aber eben unter Aufsicht. 

Für die sonstigen medizinischen Fachkräfte (MFA, Pflegekräfte) gilt, ebenfalls die Auflage der ständigen Aufsicht und Überwachung durch einen fachkundigen Arzt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

H. Lenzen

H. Lenzen

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