Personen mit einer sonstigen medizinischen Ausbildung in der Strahlentherapie

Sehr geehrtes Expertenteam,

aus dem Rundschreiben des BMUKN vom 25. Juli 2025 geht hervor, dass beim Betrieb mit einer Anlage zur Erzeugung ionisernder Strahlung dem SSV die Entscheidung obliegt, ob er Personen mit Fachkunde oder mit den erforderlichen Kenntnissen die Anwendung technisch durchführen lässt.

" Entsprechend der Komplexität der Verfahren und der verbundenen Risiken müssen in der Teletherapie jedoch immer zwei Personen am Ort der technischen Durchführung sein, wobei mindestens eine Person fachkundig entsprechend § 145 Absatz 2 Nummer1, 2 oder 3 StrlSchV sein muss.

Da im vorherigen Abschnitt nur über Ärzte mit Kenntnissen geschrieben wird, bin ich mir nicht sicher, ob hier nur die Ärzte mit den erforderlichen Kenntnissen gemeint sind oder auch Personen mit eine sonstigen medizinischen Ausbildung (z.B. MFA) Wie interpretieren sie das? 

Wenn der/ die MFA inkludiert ist, dann düfte ein/e MTR mit einer/m MFA am Beschleuniger die Anwendung technisch durchführen. Laut der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin ist aber als Voraussetzung für eine unterstützende Tätigkeit die ständige , also physische Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen ärztlichen Person erforderlich. 

Das ist in meinem Augen widersprüchlich. 

Nun zu meiner ersten Frage: wird es Änderungen in der zukünftigen Fachkunde-Richtlinie geben in Bezug auf die Tätigkeit der MFA in der Strahlentherapie? Bleibt es bei der physischen (also direkt am Arbeitsplatz)  Aufsicht der ärztlichen Person und die rein unterstützenden Tätigkeiten? 

(Was ja im klinischen Alltag nicht umsetzbar ist! Wenn sich hier nichts ändert, verstehe ich den Sinn des Rundschreibens des BMUKN nicht.)

Frage 2: Wenn die technische Durchführung auch den MFA mit Kenntnissen erlaubt ist, wird der Kurs dann  in der zukünftigen Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse stundenmäßig aufgestockt? 

Kleine persönliche Meinung von mir: Mit 20 h  Theorie und 20 h Praktikum kann man kein ausreichendes Wissen vermitteln, weder in der Strahlentherapie noch in der Nuklearmedizin.
Ein 90 h- Kurs um einen Fuß röntgen zu dürfen und ein 20 h  Kurs, um eine IMRT anzuwenden ist,  passt für mich nicht. 

 

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Irene Vent

 

Irene Vent

Sehr geehrte Frau Vent,

aus meiner Sicht legen Sie den Finger in die Wunde. Nach dem neuen MT-Gesetz kann der/dem  MTR weiterhin nicht die Aufsicht über eine MFA führen. Wer beaufsichtigt also die MFA, die bei der technischen Durchführung mitwirkt? Das kann dann in der Konsequenz nur das ärztliche Personal mit der erforderlichen Fachkunde sein.

Der Entwurf der Fachkunderichtlinie ist derzeit nur für die Fachkunde für das ärztliche Personal ausformuliert. Der Bereich der Kenntnisse ist nur kusorisch angegangen worden. In den Arbeitsvorschlägen  sollen für die MFA im 90 stündigen Kennntniskurs lediglich die konventionelle Radiologie abgebildet werden. Die Kenntnisse für die Mammographie und den CT sind durch zusätzliche Module zu erwerben. Bezüglich der Teletherapie und Nuklearmedizin müssten dann auch adäquate Zusatzmodule geschaffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Dr. Westhof,

vielen Dank für Ihre Antwort. 

Ich lege bewusst den "Finger in die Wunde"...

Diese Widersprüche aus dem aktuellen Rundschreiben des BMUKN und der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin verursachen große Unsicherheiten (bei Anwendern und Behörden!) und helfen keinesfalls, dem Personalmangel entgegenzuwirken. In der radiologischen Diagnostik ist die Lösung, zusätzliche Module für Mammograpie und CT zu etablieren, immerhin schon mal ein Fortschritt im Hinblick auf Kompetenz und Patientensicherheit. 

Aber der Nuklearmedizin und in der Strahlentherapie muss unbedingt über den Erwerb der Kenntnisse diskutiert werden und die Qualifikation angepasst werden. 40  Unterrichtsstunden sind für beide Fachrichtungen viel zu wenig. Dennoch werden Personen mit einer sonstigen erfolgreich abgeschlossenen medizinischen Ausbildung hier eingesetzt. Praxen für Nuklearmedizin, die nicht eine MTR haben, sondern nur mit MFA arbeiten. Strahlentherapien, die sich in Bezug auf den Personaleinsatz am geltenden Recht vorbeischmuggeln. 

Entweder muss die StrSchV geändert werden und Personen mit Kenntnissen im Strahlenschutz aus den Anwendungsgebieten Nuklearmedizin und Strahlentherapie rausgenommen werden oder man überlegt sich, eine adäquate Qualifikation, die  Standardanwendungen in der Nuklearmedizin und die unterstützenden Tätigkeiten (Lagern) in der Strahlentherapie ohne direkte physische Aufsicht durch eine Arzt mit Fachkunde (ständige Aufsicht wie in der Radiologie) erlauben. 

Erstere Lösung würde zu massiven Personalproblemen in den beiden Anwendungsbereichen führen. 

Wer wäre zu dem Thema der richtige Ansprechpartner; die richtige Ansprechpartnerin? 

Mit freundlichen Grüßen

Irene Vent

Irene Vent

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