Personenkreis §63 Unterweisung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der neuen StrlSchV wurde die Formulierung für den Personenkreis geändert, der eine Unterweisung erfordert. Statt wie in RöV 36 für die Anwendung von Röntgenstrahlen (inkl. Befundung und rechtfertigender Indikation), wird nun eine Unterweisung für alle "im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen" Tätigen gefordert. Explizit werden Personen ausgenommen, die die Geräte errichten; es ist mir nicht klar, ob diese Gruppe die Ausnahmenliste abschließt ist oder Exemplarisch zur Abgrenzung dient.

Die neue Formulierung erzeugt bei uns eine große Lücke zwischen unseren üblichen Strahlenexponierten und der Gruppe der Unterweisungspflichtigen, die schwerer zu fassen ist.

Daher die Frage:
Welchen Personenkreise müssen wir pflichtunterweisen?

Als Klarstellung folgende Beispielliste:
- Indikationssteller und Befunder?
- Technisches Personal, dass in der Anbindung und Wartung der Anlagen tätig ist?
- Medizinisches Personal, dass den Kontrollbereich nicht betritt, aber bei der Untersuchung (z.B. Lagerung, Aufklärung, Anweisungen an Patient etc.)?
- Transportpersonal, das regelmäßig der Überwachungsbereich betritt, aber dort kein Dauerarbeitsplatz hat (unüberwacht nach §64 Abs. 1 Satz 2)?
- Überweiser, Bildbetrachter, Erst- und Weiterbehandler in der Klinik?

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung :)

Daniel Haag

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV sind alle Personen, die im Rahmen einer Anzeige oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden, zu unterweisen. Das gilt für das Personal der Praxis, des Krankenhauses oder des Betriebs, die im Kontrollbereich tätig werden oder ionisiernde Strahlung anwenden. In diesem Fall erfolgt die Unterweisung unter der Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen der Praxis, desKrankenhauses oder des Betriebs. Personen die Prüfen, Proben, Wartungen und Instandsetzungen durchführen (22 StrlSchG) werden vom Strahlenschutzverantwortlichen der jeweiligen Firma, die diese Tätigkeiten durchführen unterwiesen.

Folgende Personengruppen sind zu unterweisen:

- Indikationssteller und Befunder? Ja, Unterweisung erforderlich.
- Technisches Personal, dass in der Anbindung und Wartung der Anlagen tätig ist?Ja, Unterweisung erforderlich, sofern es sich um betriebseigens Personal handelt.
- Medizinisches Personal, dass den Kontrollbereich nicht betritt, aber bei der Untersuchung (z.B. Lagerung, Aufklärung, Anweisungen an Patient etc.)? Ja, Unterweisung erforderlich.
-medizinisch technisches Assistenzpersonal, die die technische Durchführung vornimmt? Ja, Unterweisung erforderlich.

Folgende Personengruppen sind nicht zwingend zu unterweisen:
- Transportpersonal, das regelmäßig der Überwachungsbereich betritt, aber dort kein Dauerarbeitsplatz hat (unüberwacht nach §64 Abs. 1 Satz 2)? Nein, nicht erforderlich
- Überweiser, Bildbetrachter, Erst- und Weiterbehandler in der Klinik? Nein, nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

 

Jürgen Westhof

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