QS an mobilen C-Bögen für die Hand- und Fußchirurgie

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ist der aktuelle Regelungsstand für die Durchführung von Abnahme- und Konstanzprüfungen an mobilen C-Bogengeräten für die Hand- und Fußchirurgie? In einem Entwurf der SV-RL (22.08.2019) gab es einmal einen Merkposten mit alternativen Durchführungsmethoden, da die DIN 6868-150 nicht voll anwendbar ist. In der aktuellen SV-RL wird zwar auf ein Prüfverfahren nach QS-RL verwiesen, allerdings liegt ja die neue QS-RL noch immer nicht vor. Wie soll für AP und KP derzeit vorgegangen werden?

Marco Mühlmann

Sehr geehrter Herr Mühlmann,

die Qualitätssicherung an C-Bögen für die Hand- und Fußchirurgie ist über einem Rundschreiben des BMU vom 25.03.2020 geregelt.

Auszug:

Die Abnahmeprüfung an ortsveränderlichen C-Bogengeräten für die Hand- und Fußchirurgie kann alternativ zur DIN 6868-150 wie folgt durchgeführt werden:

Es wird ein gerätezugehöriger Schwächungskörper (z. B. gekennzeichnet mit eingravierter Seriennummer des Gerätes) aus Aluminium (z. B. 6 mm Al) fokusnah in den Strahlengang gebracht. Der Schwächungskörper muss so ausgelegt sein, dass sich die Röntgenröhren-spannung (kV) im oberen Drittel des kV-Bereiches des Gerätes einregelt. Die sich einstellenden Werte für Röntgenröhrenspannung und -strom werden dokumentiert. Die weitere Prüfung erfolgt bei ausgeschalteter automatischer Dosisleistungsregelung (ADR).

  1. Es werden die zuvor dokumentierten Werte für Röntgenröhrenspannung und -strom eingestellt. Die Bildempfängereingangsdosisleistung wird gemessen und dokumentiert, Röntgenröhrenspannung (kV) und -strom (mA) werden als Bezugswerte zur Konstanzprüfung (KP) dokumentiert.
  2. Bildempfängernah wird das Auflösungsvermögen mit einem Bleistrichraster ermittelt, der Wert wird ebenfalls als Bezugswert für die KP dokumentiert.
  3. Die Anforderungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.: 17 SV-RL sind einzuhalten.

Die Konstanzprüfung an ortsveränderlichen C-Bogengeräten für die Hand- und Fußchirurgie ist wie folgt durchzuführen: Der gerätezugehörige Prüfkörper (s. oben) wird fokusnah angebracht. Nach Einregelung der ADR auf einen stabilen Arbeitspunkt erfolgt die weitere Prüfung bei ausgeschalteter automatischer Dosisleistungsregelung (ADR).

  1. Röntgenröhrenspannung (kV) und -strom (mA) sind im Protokoll zu dokumentieren. Der Toleranzbereich beträgt +/- 3 kV.
  2. Bildempfängernah wird das Auflösungsvermögen mit einem Bleistrichraster ermittelt
  3. Die Anforderung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.: 17 SV-RL ist einzuhalten
  4. Eine Dosisleistungsmessung ist nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

asommer

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