Rechtsgrundlage für nichtmedizinische Anwendung von Röntgenstrahlen bei Privatgutachten

Sehr geehrtes Team des Forums, Röntgenaufnahmen im Rahmen von Gutachten (also nicht zur Behandlung von Erkrankungen) fallen unter die "nichtmedizinische Anwendung", müssen lt. § 83 (1) StrlSchG also "durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassen" sein. Für gerichtlich angeordnete Gutachten sind dies vermutlich die Strafprozessordnung oder die Zivilprozessordnung, für Gutachten des medizinischen Dienstes oder der gesetzlichen Rentenversicherung ist es das SGB. Aber welches Gesetz deckt Rö-Aufnahmen im Rahmen von (Privat-)Gutachten für private Versicherungsträger ab? Besten Dank für Ihre Antwort, Klaus Neumann

K. Neumann

Leider können wir hierzu noch keine belastbare Antwort geben. Wegen der Komplexität des Themas hatten wir das Bundesumweltministerium um eine Stellungnahme gebeten. Hier steht aber eine Antwort seit längerer Zeit aus. 

Meine persönliche Meinung lautet:

Wenn es sich um symptomfreie Personen handelt, bei denen die Röntgenuntersuchung nur zum Nachweis eines körperlichen Schadens und Klärung für einen privaten Versicherer durchgeführt werden soll, gilt nach §83 StrlSchG folgende Regelung:

Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. 

Dies ist bei Gutachten nur selten der Fall.

Bei viel Wohlwollen könnte könnte man aber auch argumentieren, dasses sich bei Gutachten um eine nichtmedizinische Anwendung handelt. Dann heißt es weiter:

Die rechtfertigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen Anwendungen die Feststellung, dass der mit der jeweiligen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.

Die Person hat ja möglicher Weise durch den Nachweis einer Zahlungsverpflichtung durch den Versicherer einen Nutzen.

Wir warten mit der endgültigen Antwort lieber weiter auf das BMU.

 

H. Lenzen, Münster 

H. Lenzen

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