Röntgen Tierarzt StrSchV 2019

Guten Tag,

ich habe einige Fragen zu o.g. Gesetzgebung:

1. Gibt es aktuelle Informationen zu einer Novellierung bzw Anpassung an die aktuelle Verordnung der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde?

2. Wer ist in einer größeren Einrichtung wie z.B. Vergleichbar mit der Alexanier Gruppe in der Humanmedizin der Strahlenschutzverantwortliche: der Geschäftsführer des jeweiligen Krankenhauses oder der der Alexanier Gruppe?

3. Wie ist eine Röntgenanlage die 2016 nach alter RöV angezeigt und "zum Betrieb einer tiermedizinischen Röntgeneinrichtung außerhalb von Röntgenräumen" genehmigt wurde, in die aktuelle Verordnung einzuordnen: als angezeigepflichtige oder genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung? Es werden mit dieser Anlage Pferde untersucht.

4. Wie ist der Begriff "vor Ort" juristisch definiert? - im Hinblick auf den Strahlenschutzbeauftragen, im  Moment der Erstellung der Röntgenaufnahme

A Fahlberg

Sehr geehrte Frau Fahlberg, sehr geehrter Herr Fahlberg,

zu Ihrer Anfrage nehme ich  wie folgt Stellung:

zu 1: Die Novellierung der Richtlinie Strahlenschutz in der Tiermedizin wird noch eine Weile auf sich warten lassen. Als nächste Richtlinien sind die Qualitätssicherungsrichtlinien und die Fachkunderichtlinien Anwendung am Menschen in der Bearbeitung.

zu 2: Strahlenschutzverantwortlicher ist nach § 69 StrlSchG der, eine Genehmigung zu beantragen oder eine Anzeige zu erstatten hat. Grundsätzlich können zum Beispiel Röntgeneinrichtungen unterschiedliche Strahlenschutzverantwortliche zugeordnet werden. Wer eine Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich betreibt ist Strahlenschutzverantwortlicher. Wenn ein Dritter im Auftrag des Krankenhauses tätig wird und sich dem Strahlenschutzregime des Krankenhauses unterstellt, ist das Krankenhaus der alleinige Strahlenschutzverantwortliche. Letztendlich lässt sich das aber nur durch eine Prüfung des Vertags zwischen dem Krankenhaus und dem Dienstleister durch die örtliche zuständige strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde klären. Daher wenden Sie sich bitte an die zuständige Aufsichtsbehörde.

zu 3: Ich gehe davon aus, dass für die Röntgeneinrichtung  nach altem Recht eine Genehmigung erteilt worden ist. Diese Genehmigung gilt nach den Übergangsvorschrift § 198 StrlSchG fort. 

Auch im neuen Strahlenschutzrecht ist im § 19 Absatz 2 Nr. 5 StrlSchG ist ein Genehmigungserfordernis enthalten. Da es ja beabsichtigt ist Pferde zu röntgen, kann sich aus meiner Sicht nicht auf einen Einzelfall berufen werden, sodass weitehin eine Genehmigung in diesem Fall erfordelich ist.

Zu 4: Die Frage ist etwas komplexer zu beantworten. Bei der Durchführung der Röntgenuntersuchung muss in jedem Fall eine Person mit der erforderlichen Fachkunde am Ort der technischen Durchführung anwesend sein. Entweder führt diese Person die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung selbst durch oder kann die Aufsicht übernehmen, wenn eine Person mit den erforderlichen Kenntnissen die technische Durchführung vornimmt. Der Strahlenschutzbeauftragte muss aus meiner Sicht nicht vor Ort (Ort der technischen Durchführung sein) muss aber erreichbar und verfügbar sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

 

Jürgen Westhof

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