Röntgenkon trollbuch?

Guten Tag,

haben Patienten das Recht auf Einsicht in das Kontroll-Buch um die dort notierte rechtfertigende Indikation zu erfahren? Oder muss ein Arzt auf Wunsch einen Auszug aus dem Buch (das ja nicht Bestandteil der Patientenakte ist) ausdrucken und aushändigen?

Vielen Dank und schöne Grüße
Fred

fred

Die Frage betrifft eigentlich nicht das Strahlenschutzrecht sondern das Patientenrechtegesetz. Da ich kein Jurist bin kann ich ihnen hier nur meine persönlich e Meinung nennen. 

Es heißt hier unter: 

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Heißt: der Patient hat das Recht auf Einsicht und auf eine elektronische Kopie. Allerdings kann dies in Rechnung gestellt werden.

Ich würde es zu dem für schlüssig halten, das die Rechtfertigende Indikation sehr wohl teil der Patientenakte ist. Die Tatsache, dass diese in unterschiedlichen Datenbanken stehen kann meines erachtens nicht ins Gewicht fallen. Es ist ja eine Information, die den Patienten betrifft und auf deren Grundlage eine beabsichtigte Exposition und eine potentielle Schädigung durchgeführt wurde.

Horst Lenzen, Münster

H. Lenzen

Meiner Meinung nach findet sich hier doch eine Antwort im Strahlenschutzrecht und zwar unter § 85 des Strahlenschutzgesetzes:

§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeichnungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müssen Folgendes enthalten:

1. Angaben zur rechtfertigenden Indikation,

2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,

3. Angaben zur Exposition  [...]

    (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat [...] Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlassen.     Dr. Imke Land, Heide
Imke Land

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