Sehr geehrter Anfrager,
nach § 82 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, das Schüler und Auszubildende in Schulen nur unter der Aufsicht einer Lehrkraft beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen mitwirken. Dabei muss die Lehrkraft über die erforderliche Fachkunde verfügen. Bei einer Schulröntgeneinrichtung, die ja über eine entsprechende Bauartzulassung verfügt, ist es nicht erforderlich, dass die Lehrkraft über eine Fachkunde verfügt. Diese muss aber Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, die diese über eine Unterweisung nach § 63 StrlSchV erlangt werden können (siehe nachfolgend).
Für die Anzeige einer Schulröntgeneinrichtung bei der zuständigen behörde ist aber die Benennung eines Strahlenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde erforderlich (siehe § 19 Absatz 4 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6 StrlSchG).
Für die Schule ist somit erforderlich, das mindestens eine Person, besser zwei Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen und als Strahlenschutzbeauftragte bei der zuständigen Behörde benannt sind. Weitere Personen können von den Strahlenschutzbeauftragten durch eine Unterweisung nach § 63 StrlSchV die Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben. Die entsprechende Unterweisung ist zu dokumentieren.
Alle Personen die eine Schulröntgeneinrichtung oder Störstrahler betreiben, müssen darüber hinaus in das jeweilige Gerät eine Einweisung nach § 98 StrlSchV erhalten. Die Ersteinweisung erfolgt durch den Hersteller oder Liefernaten des Geräts. Die ersteingewiesenen Personen können dann weitere Personen einweisen. Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder Störstrahlers setzt eine Einweisung in das Gerät oder Röntgeneinrichtung voraus.
Freundliche Güße
Dr. Jürgen Westhof